) 98 (
Furskl. Verordnung', Von Gottes Gnaden Ludwig Land»' graf zu festen rc. rc.
Liebe Getreue!
Erinnert, wasgestaltenoccaüone der Ivegen Erbschaften, welche auf Collate« ral-Erben fallen, und derer davon ad pios usus zu entrichtenden Gelder, er, gangenrn Verordnung auch die Frage entstanden: Ob diejenige Eheleute, welche regularirer nach unferm Landrecht-, prae- defonäi coniugis haeredes mobiliares werden, wenn dieselbe vel ex padis do- talibus einander in totum erben, oder auch nur ihre statutenmäßige Portion von des verstorbenen Ehegatten Verlas- senschaft bekommen, ex mente et inten- tione legis, als haeredes extranei oder sogenannte lachende Erben zu consideri- ren, einfolglich die verordnete Eollate. ral-Gelder von dergleichen Erbfällen ebenfalls zu prastiren schuldig seyn sol, len? Nachdeme Wir nun diese Anfrage, nach eingezogenem Bericht und Bedenken unserer Collegiorum dergestalt erläutert und decidiret haben, daß der überblei, benbe Ehegatte, so ferne selbiges vel ab intefiato vel ex teflamento five padis do- talibus aut alia quacumque difpofitione nicht ein mehreres, als die portionem -üatutariam und acquaeftum, oderdasje» nige, was ihme das beneficium legis et flatuti von selbst zueignet, ererbet und be« kommt, alsdann mit Abführung der Col« lateral-Gelder verschont bleiben, dahin, gegen aber wann defundus coniux den fuperflitem ex mera beneficentia . vel per reßamentum vel per pada dotalia zum Universal-Erben instituiret, aufsol. chen Fall der leztlebcnde Theil rationeil- lius, quod excedit iegitimam, five portionem flatutariam mehrgedachte Colla» teral-Gelder, ad pios ufus zu erlegen schuldig gehalten s-yn so«, Darmstadt den 5tenMai 1741. 1
cb riebt,
Nachdeme Sercnißimi noHri Hoch- furstl. Durchlaucht, aus bewegenden Ur. fachen verordnet haben, daß das Collek. Liren für die Churpfälzische Ciassen-Lot, terie bei 2ORthlr. Strafe für jedes Loos, das in denen Fürstl. Landen debitiret wird, verboken werden soll; als habt ihr sothanes Verbot in denen euch anvcr» trauten Amts-Ortschaften, sogleich öf. fentlich publiciren - auf die Uedertreker genau invigiliren zu lassen, und wenn sich dergleichen vorfinden sollten, sie mit der darauf geftzten Strafe zu belegen. Giesen den 2zten Mai 1792,
Fürstl. Hessisch. Gehrimerrath, Regierungs-Direktor, Geheime - und Regierunge-Räthe daselbsten.
Bock). Schwabe.
Bekanntmachung r>on verfchiedenen
1) Nachdeme des verstorbenen da» hkesigen Rakhsschöffen Steinbergers hinterlassene Erden ihr ererbtes Wohnhaus samt Zugehör freiwillig öffentlich aufste. cken und an den Meistbietenden verstreichen zu lassen, sich entschlossen; zu dem Ende terminus hierzu auf Freitag bin iv juni laufenden Jahres anberaumet wor.' den, als können diejenige, welche auf sothanes Wohnhaus samt Zugehör mit. zustretchen gesonnen sind, sich in dem an- beraumten ter.nino Nachmittags um 2
'? demSkeinbergerischen WohnHau's ^n finden, und dem Verstrich beiwohnen Giesen den Ziten Mai 1792. v
Fürstl. Hess. Oberamt daselbst. Schott.
2) Nachdem- Montags den nten Nachmittags 1 Uhr in deö dahie
gen


