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grrung dirigiret, wirb mit 25 ff. Strafe belegt, der dagegen fehlendeSteiger oder Versteiger aber mit 10 ft.
Diesemnach gebieten und befehlen Wir allen Unfern Obern und Untern, auch adelichen Gerichtern, und überhaupt allen Unfern Untertdanen, daß sie sich hiernach genaueft achten, auch mit ge. hörigem Nachdruck darüber halten sollen, bei Vermeidung derer hierinn angedro» beten Strafen und andern ernstlichen Einsehens.
Damit auch diese Unsere gnädigste Verordnung zu jedermanns Wissenschaft gelange, soll dieselbe zum Druck beför. dert, aller Orten behörig publiciret, und an öffentlichen Plätzen angeschlagen wer» den. Darmstadt Den 22ken Oeldr. 1787.
Ad fpeciale Mandatum Sereniffinü.
Fürst!. Hessische Präsident, Canz» tar und Geheime Rache daseldsten.
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Nachdeme auf erstattete verschiedene dringende Amtsberichte nöthig seynwill, daß eine allgemeine Frucht- und Fou» rage-Sperre, gegen alle Ausländer da» b(n angelegt werde, daß wenn es gleich schon jezt aufgekaufft seyn sollte, dennoch nichts verabfolgt werde, als was ein Ausländer nach einem hinlänglichen Obrigkeitlichen Attestat, wogegen kein Zweifel aufzustellen, zu seiner eigenen dringenden Consumtion in kleiner Quan, tität nöthig hat, davon jedoch ganz allein das König!. Preussische Commiffariat ausgeschlossen ist, als welchem aufge., kaufte Früchte und Fourage, wenn die Personen der Aufkäuffer und die erkaufte Quantität selbst genügiich kegitimirt stnd, vor wie nach verabfolgt werden können; s» begehren Sereniffinü nomine Wir hier» mit tu» Uns freundlich gesinnt de,, daß
Ihr euch auf der Stelle siräcklich darnach achtet, und darüber mit aller Sorgfalt wachet und auf die Contravenienten an» gemessene Strafen androhet. Verlassens Unsre. Gießen den ü.Deeembr. 1792.
Fürst!. Hess. Geheimer Rath, Negierungs-Director, Geheime- uyd Regierungs-Räche daselbst.
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Bekanntmachung r>on verschiedenen Sachen.
1) Nachdeme aufeingelangten höchsten Befehl die durch das Absterben des Fürstlichen Rath Tbomen, dahier in Gie« ßen vakant gewordene Land - Briefpost öffentlich versteigt, und demMeisibieten» den in einen 6 jährigen Temporal-Bestand gegeben werden solle; als können sich diejenige, welche gedachte Briefpost zuersteigen gesonnen seyen, Dienstag den igten buius Vormittags 9Uhr auf hiesi» gem Canzkeibau einftnben, die Bedingun» gen vernehmen, und sofort ihr Gebot ad Protoeollum geben. Signatum Gießen den r. December 1792.
Fürst!. Hessische Regierung daselbsten.
Loeber, Regierungs - Secretarius.
2) Sollte jemand das Hessen-Darm» städtische Dienst - Reglement ablassen wollen, der beliebe solches an mich nebst Preis zu melden.
Wem gefällig ist, das Jntelü» genzblatt auf künftiges Jahr fortzu» halten, der beliebe sich vor Ablauf die» fes Monats dazu anzugeben.
Krieger in Gießen.
3) Es ist gestern Abend um 7» Uhr. ein im PosthauS hingetegter vunklgrü.'


