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4) An denjenigen Orten aber, wo Land- der Wernkauf bishero gewöhnlich gewe. sen, und zu Herbeilochung der Stnglu» stigen gleichsam zur Notwendigkeit ge. worden, mag derselbe wohl beibehalten werden, damit aber alles Uebermaas verhütet werde; so wird
36rfM. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig, graf zu Hessen rc. rc.
Wir haben mißfällig wahrnehmen müssen, wasgestalken mit dem in Unfern Fürstl. Landen bei öffentlichen Versteige» rungen fast durchgehends herkömmlichen Weinkauf viele Mißbrauche und Unort)# nungen bisher vorgefallen sind.
Nachdem« Wir nun diesem verderb» lichen Unwesen abzuheifen, und alle zeit» herige hierbei sich anqemaßte W-Utühr in die Grenzen der Ordnung einzuwei» sen, sofort die dadurch öfters entstan» dene zum Nachthei! der Versteifenden ge» reichende Misbräuche und Schwelge» -eien abzuschaffen, Landesväterlich geson» »en sind; als verordnen und befehlen W»r hiemit gnädigst, daß
D) alle und jede öffentliche Verstei» gerungen an denenjenigen Orken, wo Rathhäuser befindlich sind, auf diesen, und wo dergleichen nicht befindlich sind, nur alsdann in dem Wirthshaus vor» genommen werden sollen, wann kein sonst zu denen gemeinen Zusammenkünften bestimmtes Privathaus vorhanden ist, gestalten leztern Falls in diesem, und nicht in dem Wirthshaus die Versteigerung vorgenommen werden muß.
2). Alles Essen und Trinken an dem Ort der Versteigerung, esseye dieser das Rath- Privat - oder Wirthshaus, auf Abschlag des Weinkaufs, wird vor und währender Versteigerung schlechterdingen «nteesagt, auch
3) Alles Aufsetzen von Victualien, Getränke oder Geld zum Vertrinken bei dem Srergen ist und bleibt sowohl dem Steiger als Verstelger, und jedem andern durchaus verboten.
3) derselbe bei Hausern und liegenden Güter - Stücken ohne Unterschied, ob die öffentliche Versteigerungen nothwendig oder willkührlich sind, zu 2 Heller von jedem Gulden des Steig-Schillings bestimmt; sollte aber der Kauf-Schilling eines einzelnen Stücks über 500ft. kommen, so wird nur 1 Heller Weinkauf von jedem Gulden des über die Summe der sooft, steigenden Kauf-Sch'l» linqö erlaubt, jedoch dergestalten, daß der Weinkauf von einem einzeln Hans, oder im ganzen versteigenden Guth, niemalen die Summe von 10. ft. übersteigen solle.
b) Bei Versteigerungen auf Nakifika. tion wird bei der ersten Licitation. nur der halbe -> und bei der zweiten auch nur der halbe Weinkauf-Schil- linq erlaubt, bei allen allenfalls weiters erfolgenden Steigerungen untersagt.
e) Bei öffentlichem Verkauf der Mobilien , insonderheit auch des Abnu- tzens von liegenden Güthern,an Holz, Früchten, Gras, Gemüs, Obst und dergleichen, hat gar kein Weinkauf statt.
d) Muß der Käufer den Weinkauf ohne Abzug des Kauf-SchillingS zahlen.
5) Derjenige, welcher gegen ein oder andern Punct dieser Verordnung hendelt, und zwar derjenige/ welcher die Verstei.
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