Ausgabe 
8.9.1792
 
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Dem Oberamt Gießen wird hiermit anbefohlen, keine bei öcnni lobL Regi« menkern, Bataillons und Corps noch im wirklichen Dienst stehende Soldaten mit Epecution und Auspfändung zu belegen, ohne vorher durch Requisition ihrer Kom- Mandanten den Versuch gemacht zu haben, ob nicht die Leistung ihrer Prästanten von ihnen in Güte zu erhalten sey. Darm» stabt den izten Januar 1792.

Auf Jhro Hochfürstl. Durchlaucht Höch« sten Specialbefehl.

Fürstl. Hess. Kriegskollegium daselbst.

Dem Oberamt Gießen wird zu Be, seitigung alles Misverständnisi'es und zur Nachachtung bekannt gemacht, daß die in Betref der zu entrichtenden Abgaben von denen im wirklichen Dienst stehenden Soldaten unterm izten Januar dieses Jahres erlassene Verordnung keine Herr­schaftliche Abgaben und sonstige auch an Privatos zu entrichtende ständige Zinsen uUdPfächte, als weshalben es bei der bisherigen Verfassung lediglich sein Ver« bleiben behalte, zum Gegenstand habe. Darmstadt den 24. März 1792.

Auf Jhro Hochfürstl. Durchlaucht Höch, sten Specialbefehl.

Fürst!. Hess. Kriegskollegium daselbst.

Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.

1) Auf Verordnung Hochfürstlichen Cohfdtoni wirt) hiermit bekanntgemacht, daß jedermann aus derBurgrrschaftson- der allen Unterschied, wenn er in Kirchen« disciplinsachen, wohin auch die fleisige Desuchung der Schule gehörig, vor das hiesige Amtskirchenconvcnt vorgefordert wird/ sich vor demselben gehorsamlich zu

sistiren gehalten seyn, und daß keiner da' von unter dem Vorwand, dafierStadt« Vorsteher seye, oder sonsten ein gemeines Stadkamt führe, cximirk sryn solle, son» dern jeder Burger ohne alle Ausnahme gehalten seye, auf Erfordern vor hiesigem Kirchenconvent zu erscheinen. Auch baß diejenige Burger, welche ihre Kinder muthwillig von Besuchung der Schule ab» halten, in die darauf in den Fürstl. Der» Ordnungen gesezte, sogenannte Schul« strafgelder, so ohnehin nur zu Anschaf, fang nüzlicher Schulbücher für armeKin« der, und andern dieser ähnlichen Bedürf­nissen bestimmt sind, ohne einige Weige­rung zu zahlen schuldig scyn sollen, oder wenn die desfalls gegen die saumselige Zahler erkannte Execution fruchtlos ab­laufen würde, die saumselige Eltern mit jnctircerntion ins bürgerliche Gefängnis belegt.werden sollen. Giesen den iten September 1792.

Fürstl. Hess. Oberamt daselbst. Sues.

2) Nachbeme künftigen Donnerstag als den izten dieses, Nachmittags 2 Uhr auf allhiesigcm Rathhaus, nächste, hende Fabrikengeräthschaften als:

1. ein neuer Zcugwebstuhl nebst Zugehör 2. ein ditto gebrauchter

3. eine Bugbank nebst Zugehör

4. eine Zeugpresse nebst 12 Bretter 47 Stück glaßirten und 18 Stück rohen Pappedeckel

5. eine Streichbank

6. drey Spuhlräder

7. 6 Paar Wollkammen mit Schrauben 8. ein Zrttellohn nebst 12 Spuhlen

9. 35 Paar Formen zu Maunsstrümpf ic. 24 Paar ditto zu Weidsstrümpf 11. 6 Paar ditto zu Kinderstrümpf 12. drey Ofenplatke»

13. ein Staab Eisen, und

14* eine Bratpfanne,

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