) i66 (
'■ §§rfll. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig, Land» graf zu festen rc. rc.
Bey- dem steten Nachforschen wie der Nahrungsstand Unserer Unterthanen ge» bessert werden könne, hat Uns nicht uu» bemerkt bleiben können, daßbeybemBe, Weiden der Wiesen, Unordnungen vor» gehen, welche dem Ackerbau und Vieh» zücht Unserer Unterthanen höchst nach» rheiliq seyn; nachdem Wir nun dieselbe abgesiellt wissen wollen: So ordnen und befehlen Wir hiermit
i) Daß auf denen Wiesen, welche nicht dreyschürig sind, oder von denen Eigenthümern nicht dreyschürig gemacht werden wollen, das Fuhr-Vieh nur allein vom itenOetober bis den i2tenNovem» der jeden Jahrs geweidet, und in aller übrigen Iahrszeit von denselben wegblei» ben foflt.
2) Alle Wiesen, welche dreyschürig seyn, oder dreyschürig gemacht werden wollen, sollen nicht früher beweidetwer» den, als bis die dritte Schur völlig nach Haus gebracht ist, und mit dem i2ten Nov. hört die Weyde auf denselben eben» falls wieder auf.
3) Wann ein Fuhrmann eigenthüm» ’ Liehe Wiesen hat, die nur einschürig sind, so soll ihm zwar erlaubt seyn, selbige im Frühjahr bis den ihn April und nach einqethaner Heu - Erndte bis den iten October mit seinem eigenen Fuhr-Vieh vor sich allein zu beweiben; es soll aber aller Schaden und Frevel dabey vermie« Len, an Sonn - und Feyertagen mäh' rend der Kirche das Vieh im Stall ge^ ilassen, und die Jugend zur Kirche ange» halten werden.
4) Die Gemeine--HeerdendesMelk- »nd jungen Rind-Viehs sotten im Früh,»
jahr ganz von den Wiesen bleiben; venr itenOetober an dis zu einfallendem Frost ober, dürsten sie dieselbe beweiben, und soll sodann jede Gemeinde die Einrich- tung machen, daß denen Heerden ein Wiesen - Grund nach dem andern solchergestalt eingeraumvt werde, baßdasFuhr- Vieh allemal den Vorfraß haoe.
5) Wann üble Witterung ein fällte oder andere ausseron. entliche Umstands Unsere Unterthanen verhindert Haden, das Ohmet noch vor dem iten Ockober von den Wiesen xofoy. bringen; so soll Unser» Beamten erlaubt siyn, ben auf den iten October gesetzten Termin um acht, zwölf lis vierzche». Tage weiter hinauszuschieben, und können Unsere Unterkha- nen solchen Falls sich bey ihnen darum melden.
6) Endlich sollen die Schaaf-Heer- den nur vom iitenNov an bis Petri Cathedra oder so läng der Frost anhalten wird, den Trieb auf die Wiesen haben; zu aller andern Jahrszeit aber gänzlich von denselben wrgbleiben..
Wir befehlen, daß über dieser Un» serer Ordnung scharf gehalten, und die Uebertretter derselben nachdrücklich bestraft werden sollen. Ihr habt also dieselbe auf gewöhnliche Weise bekannt zu machen, und Euch darnach zu achten» Darmstadt den 27ten April 1776.
L uH w k g , Landgraf zu Hessen.
( L. 8. )
Färfll. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu festen rc. rc.
Nachdem Wir »Uns unterthänigst vortragen lassen, wclchergestalten die in Unsere Fürstliche Lande ergangene so dl# tere. als neuere Verordnungen die Jagd-
Heegr-


