Verfolg dev im vorigen Stück abgebrochenem S^rffL ^essendarmstadtlschen Brand- assecurations-Ordnung^

Wer zu diesen Anstalten zuzulassen- Es werden demnach

Erstens

zu dieser gemeinnützlichen Anstalt einan­der die Brandschäden der Gebäuden in dem Verhältnisse eines gewissen übernom- menen Anschlags und der Brandbeschä. digung zu versichern und darzu beizutra- gen hiermit zugelaffen, alle privati, wel­che in Unserm Oberfürstenthum, Ober- undNiedergrafschaftCatzenelnbogen, und Herrschaft Epstein Gebäude besitzen,, sie mögen selbige selbst bewohnen oder ver, miethet haben, inn- oderausserhalb Lan-. des wohnen-.

Zweiten s:.

Die Gebäude in gemeinherrschaftlichem 4>rten, Umflatt, Epstein, Ems, Rürn» bach, Fleebergrc werden in gewisser

N^raft ebenmok zugelassen..

Auch sollen die mit andern Herr­schaften gemein habende Ortschaften nicht ausgeschlossen seyn, als» daß in denen Gemeinschaften , wortnnen die Häuser ab- und jeder Herrschaftmit der Gerichts­barkeit. zugetheilt sind , die auf Unsere Seite gekommene Gebäude mitaufgenom­men , wegen der übrigen nicht abgetheil. ten aber mit dem Mitherrschaften erst communicirt, und sich mit Ihnen darü­ber einverstanden; sofern« aber bk Coi> domini die Sammtunterthanen dieser Ordnung nicht unterwerfen lassem woll­ten , diese so lange ausgeschlossen werben sollem, bis «ine Uebereinkunft darüber ßt»> Troffen seyn wird»

18 C

Drittens.

Ist nickit erlaubt, sich sie Gebäude dop«, pelt, und von Auswärtigen versichern zu lassen..

Niemand darf die zu dieser Brand- schadensversicherung geeignete Gebäude bei andern Gesellschaften äusser Landes, Mithin doppelt, sich versichern lassen, vielmehr in so weit dieses bei ein oder dem andern geschehen, hat er, so bald der. selbe in diese Gesellschaft geschrieben ist, die andere Gesellschaft aufzugeben , bei Strafe der Confiscation des bei Benin-, giückung ihrer Gebäude durch den Brand zu beziehen habenden auswärtigen Ent-- schadigungsgeldes und weitere Ahndung-- Viertens.

was unter die Privargebaude zu zählen:.

Unter die Privatgebäude werden g<*- zahlet, und zu dieser BrandschadenSge. Währung ausgenommen,. alle eigenthüm- liche Gebäude,, der Hof. Kanzley- unt)' Landdienerfthaft,- geist- und weltlichen Standes, die den Militairpersonen zu«' gehörige eigenthümliche Gebäude, auch' der Burger,, Unterthanem,, Bei - und Hintersassen ihre,, mit Gewölbern und Mauern, soweit diese dnrch den Brand niederreissend oder beim Löfthen durchs Wassergiesen beschädigt werden können, also , daß wenn einer oben der andere- mehr als ein Haus in einem oder an ver«. schiedenen Orten im Lande besitzen sollte, er mit so vielen Gebäuden als er innere: hat, einjunehmen, und in Beitrag zu. ziehen, ist..

( Der Verfolg, inr nächsten. Stück.))

Extraflus aumderFürstli Verordnung^, di LzrenIanuar 1777. die verborrene und erlaubte Spiele betreffen».

Zweyt ens werden alle Hazardspiele mit Karten, Würfeln und sonsten, ohne Unterschied schlechterdings hiermit unter.

saget: