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geschehen; so tritt/ was die Vollziehung der Ehe detrift, die Verordnung des loten V ein, es bleiben aber, wenn der Beklagte Vermögen hat, sowohl der Geschwängerten, in Ansehung ihrer verhält- nißmäßigen Abfindung, als auch dem Kinde, in Ansehung seiner Anerkennung und Alimentation, ihre Rechte unge« kränkt.
§. 16. Aus bewegenden Ursachen, Wollen Wir, daß Unter-Officiers und gemeine Soldaten, in Ansehung der, während ihrer Dienfizeit von ihnen be» gangen werdenden fleischlichen Verbre- chen, von der gewöhnlichen Leibes-oder Geld »Strafe, wenn auch die Thal ein# gestanden oder bewiesen ist, frei bleiben sollen. Ist aber die Thal schon vor de» ren Eintritt in den Kriegs - Dienst geschehen; so soll auf die festgesezre Geld-Stra» fen immer erkannt werden, und bleibt es alsdann nur Unsrer Gnade Vorbehalten, ob Wir, auf unterthänigste Vorstellung, nach Befinden der Umstände, diese Strafe, ganz oder jum Theil, wieder erlassen wollen.
Wir befehlen schlüßlich, daß dieser Unsrer Verordnung durchaus aufs ge# naufie nachgelebt werden soll, undesha- den sich also Unsre kommandirende Offi- ciers-, Regiments», Bataillons - und Corps-Gerichte-, sodann Unser Kriegs» Collegium, Unsre Consistorien und Geist» liche, so wie überhaupt alle UnfreDiener und Unterthanen, und insbesondre lln» ser sämtliches Militair, darnach in allen Stücken unterthänigst zu achten. Wie Wir denn zu diesem Ende, und damit Niemand sich mit der Unwissenheit ent» schuldigen könne, dieselbe in öffentlichen Druck ergehen lassen und dabei verordnet haben, daß sie alljährlich einmal von allen Canzeln verlesen werden solle. Ur* kundlich Unsrer eigenhändigen Unter»
schrift und beigedrucktem Fürstlichen In- siegcls. Darmstadt, den r8ten April 1792.
(L. 8.) Ludewig L.
Fürst!. Verordnung.
Von Gorees Gnaden Ludwig Land» graf;n Hessen rc. rc.
Nachdeme Wir bishero misfällig wahrnehmen müssen, daß überhaupt sowohl, als auch inßbesondere von Gericht und Vorsteher nur allzuoft unrichtige At- testata ausgestellek, sclchergestalten aber nicht nur das Publikum, sondern auch die Obrigkeit, an welche solche gelangen, gefährdet und Hinkergangen worden, und Wir dahero gnädigst zu verordnen nöthig gefunden haben, daßhinkünftig diejenige Gerichtsleute und Vorsteher, auch überhaupt alle in öffentlichen Pflichten stehende Personen, welche sich unrichtige Attestate» pfiichtswjdriger Weise auszustellen, zu Schulden kommen lassen, je- desmalen nicht nur sogleich ohne alle weitere Rücksicht kassiret und aller ferneren Ehren-Aemter unfähig erkläret, sondern auch noch daneben als Meineidige nach Befinden mit Leibes - und anderer sachgemäßen Strafe belegt, diejenige hingegen , welche keine besondere Dienst- Pflichten auf sich haben, und sich falscher Attestationen schuldig machen, «benwohl als Falfarii nach der Strenge der Gese» tzen behandelt, und mitgeschärfter Strafe angesehen werden sollen; so ist Unser gnä» bigst und ernster Befehl hiermit, daß sich hiernach unterthänigstgeachtet, und diese Unsere Verordnung in sämtlichen Arm- tern Unserer Fürstlichen Landen alsbal» den behörig bekannt gemacht werde. Urkundlich des hierauf gedruckten Fürstlich Hesfijchen geheimen Instegels. Darmstadt, den r4t«n September 1785.
Ex fpeciali Commiflionc Sereniffimi.
Be-


