Be schlus der r'm vorigen Grück abgebrochenen SurfH. Verordnung.
§. il Wir wollen auch, daß selbst auf Erfüllung derjenigen Eheverspre- rHungen eines Unter-Officiers oder Ge. meinen, welche vor dem Eintritt dessel, den in den Soldaten-Stand geschehen sind, keine Klage Statt finden solle, es sey denn, daßder Commandeur nach obi- gen Bestimmungen, hinreichende Gründe fände, seine Einwilligung in die Heirath zu ertheiken. Äusser diesem Falle kann jedoch die Klägerin, wenn der Beklagte Vermögen, und das, zum Grunde lie, gende Eheversprechen die übrige gesezljche Erfordernisse hat, eineverhältnißmäßige Abfinduug, im Wege Rechtens, suchen.
Damit indessen dieser unangenehme Fall so viel als möglich vermieden werde; so soll jeder Rekrut, bei seiner Verpflicht tung, von dem Auditeur eknstlich und nachdrücklich befragt werden, ob er nicht schon verheirathet oder verlobt sey?
12. Wenn ein Unter -Officier ohne Einwilligung seines Commandeurs und ohne Trauschein, eine Heirath wirk. !ich vollzieht; so soll er, falls die Um» stände so sind, daßderCommandeurseine Einwilligung gegeben haben würde, zwar im Dienst bleiben, jedoch zur Strafe wegen der verlezten Subordination, auf6. Monate degradirt, ausserdem aber, nach erfolgter Degradation und i^maligrm Spitzruthengehen durch 200 Mann, ohne Abschied vom Regiment gejagt werden. Bei gemeinen Soldaten tritt, in dem ersten dieser Fälle, r2maliges Spitzruthen- gehen ein, und im zweiten ist er, nebst dieser Strafe, ebenfalls ohne Abschied wegzuschicken.
13. So viel endlich die/ von Um Ut - Officiers rrnd Gemeinen begangen
werdende uneheliche Schwängerungen, eS sey mit oder ohne Eheverspruch, betritt; so sehen Wir Uns, aus wichtigen Grün, den, für das Beste Unsers Dienstes, ge- nothrgt, von Neuem zu verordnen, daß, sobald der angebliche Thater entweder die That läugnet, oder dieHeiraths-Ein* wrlligung nicht erhalten kann, gegen den- selben, nicht allein wie schon oben verord. net worden, nicht auf Vollziehung der Ehe, sondern auch eben so wenig auf die, an deren Statt zu leistende Abfindung in Gelds, einige Klage Statt finden, fort* d/rn diejenige leichtsinnige, und meisten, theils lüdcrirche Weibs - Personen, welche sich auf diese Art mit Soldaten verqan, gen haben, mit ihren Ansprüchen schlech. kerdings o.bgewiesen werden sollen, wo. bei es übrigens, wie sich von selbst per. sieht, in Ansehung der von diesen ver* würkten Strafen bei den, schon bestehen, den, allgemeinen Verordnungen sein De. wenden hat.
§. 14. Sollte jedoch in einem solchen Falle, die geschehene That von dem Soldaten entweder freiwillig eingestan- den werden, oder die Geschwängerte dar. über den Beweis führen können, und hatte alsdann der Soldat, äusser seinem Solde, noch eigenthümliches Vermögen, entweder schon wirklich im Besitz, oder doch von seinen Eitern zu erwarten; so sollen dem unehelichen Kinde, und Na. mens desselben seiner Mutter, feine na* turliche Ansprüche auf die Anerkennung und Alimentation unbenommen seyn, und also, in Rücksicht dieses Punkts, die Mutter mit ihrer Klage, und ihrem zu führenden Beweise nicht schlechterdings adgewiefen, sondern nach rechtlicherOrd, nun3 gehört werden.
§• i5. Ist die Schwängerung schon dem Eintritt in den Soldaten-Stand
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