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Fürst!. löttotbnnns.

Von Gottes Gnad enL u o w i g X. Land­graf zn Neffen rc. re.

Es ist bisher mehrfältig wahrzunek- Men gewesen, daß das bei) willkührii» eben Versteigernngen liegender Güter statt findende Abtriebs-Red)t unter an­dern schädlichen Folgen auch hauptsäch­lich diesen großen Nachthsil denen Ver» käufern zugezogen habe, daß die Lies» tanken dadurch abgeschreckt und abgehal» ren worden, folglich die Güter nichtauf den wahren Werth gebracht werden können.

Nachdeme Wir nun sowohl zu Ab» Wendung dieses Rachrheils von denen Verkäufern, als auch zu Vorbeugung mehrerer daraus erwachsenden Jnconve» uienzien zu verordnen gnädigst gutge» funden haben, daß künftighin dey allen willkührlichen Versteigerungen liegender Güter alles Abtriebs-Recht alsdann Wegfällen, und völlig aufgehoben seyn solle, wann bey sothanen Versteigerun« gen alle folennia fubhaftationis pubHcae beobachtet, und nicht nur competente obrigkeitliche Personen dabey adhibiret, sondern auch dieselbe zuvor öffentlich be» jannt gemacht worden find, immasen aller Privat-Verkauf hiervon gänzlich ausgeschlossen wird, übrigens aber die Würkung der Bekanntmachung sich extra iurisdtftionem fubhaftantis nicht erstre. Sen, folglich es in Ansehung bererjenb gen, welche in fremden Landen wohnen, Wo die Sudhastation geschiehet, es wäre dann, daß sie dahin ebenfalls bekannt gemacht worden, es wegen des Abtriebs Ley dem iitre communi sein Bewenden Gehalten solle: So befehlen Wir euch hier, mit gnädigst, daß ihr euch nicht nur ftidsizn darnach Ukiterthänigst achtet,

sondern auch den Inhalt dieser Unserer Verordnung Unfern Unterthanen bekannt machet und verständiget. Darmstadt den 23 Jun 1790.

Ad fpeciale Mandatum Sereniffimi.

Fürst!. Hessische Präsident, CanZ. lar und Geheime Räthedaselbsten.

Fürstl. Verordnung.

von Gottes Gnaden Ernst Ludwig, Landgraf zu Hessen rc. rc.

Uns ist verschiedentlich unterthänigst vorgebracht worden, daß wann nach Maasgab Unserer in Anno 1724. ema- nirten Fürstl. Proceß-Ordnung parr. 1. r. 8. §. 6. liegende Güther öffentlich zu fubhastiren gewesen, solche nicht auf daS wahre pretium gebracht, und dahero denen I .icitatoribns öfters weit unter demselben heimgeschlagen, dadurch aber nach dem Unterscheid der Fälle bald der Eigenthumsherr und Debitor, bald bef# fen- Creditores um ein merkliches zu kurz gekommen und. graviret worden. Nach, deme Wir nun hierunter so viel möglich zu remediren gemeinet sind; als haben Wir krafft dieses gnädigst verordnet, daß in dergleichen Fallen, da eines Debito* ris liegende Güther zu fubhastiren sind, es damit folgendermasen gehalten wer­den solle.

1) Sollen dieselbe per peritos in arte, jedoch nicht dem höchsten, sondern dem gemeinen Werth nach, eidlich astimiret, sodann

2) bey der Aufstellung, welche nach Anweisung gedachten §. 6. drey Wochen vorhero zu verkündigen ist, dahin gese­hen werden, damit das aufgesteckte Guth auf einen billigen dem taxato ziemlich ge- mäsen Preiß gebracht werde; in weichem Fall solches dem höchsten licitantifo bal- deri zur bestimmten Zeit zugeschlügen wer.

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