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men, und vor Uns einbringen, und soll der Zehende von denen einzelen Garben durch die, denen die Abrichtung dessel« den zukommt, ebenfalls gleich bei den an- dern geschiehet, gehörig gebunden werden.
Achtens: Unsere ZehendH.bere sollen auch in Erhebung Unsers Zehendens nicht eben diejenige Garben nehmen, welche ihnen dargelegt werden, sondern die, welche sie recht, und andern Garben gleich zu seyn befinden.
Neuntens: Verordnen und befehlen Wir hiermit gnädigst, daß Unsere Ze, hendhebere ohne Noth Unsere Untertha-- nen, und andere, um eines ober des an» bern ohnerheblichen Vorwands willen, sonderlich wann unstät Wetter einfallen sollte, und Kriegsgefahr vorhanden ist, im geringsten nicht aufhalten.
Fehenrens: Wann etwan einige an» dern etwas Frucht an Lohn und sonsten zu geben versprechen, so soll solches nicht auf dem Felde, sondern in den Scheuern von der Unterthanen Früchten genommen werden.
Eilftens: Da jemand in UnsermZe- Hend-Felde Frucht gesäet hat, welche er vorder Zeitigung abschneiden- und mit dem Vieh verätzen lassen will, der soll solches Unfern Beamten anzeigen, und es mit ihrer Einwilligung thun, welche das Abgeätzte ausmessen, und Uns auch we» gen desselben zur Ernöte-Zeit Unfern Ze, henden gebührlich einbringen lassen sollen.
Zwölftens: Die Hüthe sollen mit dem andern aufgebunden, und ausgezehend werden.
Drefiehnlens: Des Nachts, oder gegen Abend, nach dem Abend-Lauten, und Mittags von n. bis r. Uhr, soll gar niemand, sondern »edermann bei guterTag» zeit, seine Frucht, sie seyevon zehendbarLn oder frevrn Aeckern, aus dem Feld füh,
ren, es wäre dann Sache, daß das ein» fallende Regenwetter, oder Kriegsgefahr ein anders erfordere;
vr'erxehntens: Diejenige aber, fo dieses nicht in Acht nehmen, und diesem zuwider handeln, die wollen Wir zuwiÜ' sichtlicher Strafe ziehen.
Fünfzehnte»»: Wann Unsere Beam- teneinen begründeten Argwohn oder Ver- dacht auf ein und den andern Zehend» knecht, oder andere, so damit zu thun Haden, wegen Untreu schöpfen; so sollen sie dieselbe, ob es gleich nicht völlig er, wiesen werden kan, sogleich, doch ohne Verschimpfun. , des Dienstes lieber erlassen und andere tüchtige Leute wieder in daS Feld setzen und verordnen, und soll es ebenfalls also mit fahrlässigen undun- fleißigen Zehendkncchten gehalten werden.
Wann aber die Zehendknechte einer Untreu überführet werden, solches mit allen Umständen an Uns unterthanigst berichtet , auch nach Beschaffenheit und Größe des delicti der Delinquent in Ver- hasst genommen werden.
Sechszehnrens: Alle Zehendfrüchte sollen bei Strafe auf Haufen gefetzt werden.
Sr'ebenzehntens: Es soll auch keiner von einem Acker Frucht heimführen oder tragen, bis der Acker ganz aufgebunden und ausgezehend ist.
Der Echlus im nächsten Skük.
Bekanntmachung von verschiedenen Sachen.
i) Da der auf Dienstag den 25t«» September dieses Jahrs einfallende Ul* richsteinrr Mrchaelismarkt, weilen der Lange Tag der Juden auf diesen Tag einfällt, nicht auf den 2;ken September ge» halten werden kann, sondern den darauf folgenden Donnerstag als den «7Un ge*
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