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Fürst!. Verordnung.
Von Gottes Gnaden Ludwig, Land' graf zu festen rc. rc.
Nachdem biohero zu verschiedenen» malen der glaubhafte Bericht geschehen, wasmaßen bei Einbringung Unserer Ze» hend * Früchten allerhand Untreu und Fahrlässigkeit sich gczeiget, und Wir Uns demnach gemüßigek befunden, solchem Unwesen zu steuren ; so haben Wir diese Ordnung verfassen lassen, und wollen haben: daß
Erstens Unsere Beamten zur Ernd» tezeit in die Felder reiten und gehen, und auf die Zehender und diejenige, so solche einführen, wohl aufmerken, auch daß in weiten Feldern, wozu mehr als ein Ze, hender bestellt worden, dieselbe sich thei» len, und ein jeder in seiner Revier, so viel möglich, mit Fleiß zusehen, und nicht an einem Ort allein bleiben, son» dern ein jeder an seinem Orte treulich und fleißig sich finden lasse.
Zweitens: Unsere Beamte sollen auch ferner fleißig nachforschen, ob jedermän» niglich seinen gebührenden Zehenden also entrichtet, wie er es schuldig gewesen.
Drittens: Zu dem Ende ist dahin zu sehen, daß vor allen Dingen treu-fleißige und verständige Leute zu Zchendern bestellt und behörig beeidiget werden.
Viertens: Unsere Beamten sollen sich Unsere zehendbare Felder wohl bekannt machen, dieselbe ficißig bereiten und wohl beschreiben, auch mit kenntlichen und beständigen Merkmalen bezeichnen, und denen Mängeln und Gebrechen der Ge« bühr abhelfen, diejenige aber, welche ih» nen zu schwer find, an Unsunlerthänigst berichten.
Fünftens: Keinem, er sey auch wer er wolle, welcher Uns Zehenden abzmich'
ten hat, soll erlaubt, sondern hiermit vielmehr bei willkührlicher Str. fe verbo. tcn seyn, etwas von den Früct ten heim zu führen, oder zu tragen, es ftye dann vorher Unser Zehend davon durch Unsere Zehend-Knechte gezogen.
Sechstens: Alle diejenige, welche Uns den Zehenden schuldig sind, sollen nach bisheriger Observanz ohne Absicht, ob sie frohnbar sind oder nicht, densel. ben in Unsere Scheuern treulich zu liefern, ferner verbunden seyn.
Siebentens: Weilen sich auch etliche strafbarer Weise unternommen, Uns zu Nachthcil in Bindung der Garben es also anzustellen, daß viele derselben übrig geblieben, welche die jeherrte Garbe nicht erreichet haben, und Darbet in der uade» gründeten Meinung gestanden, als ob Uns von solchen übrigen Garden der Ze. hendr nicht auch gebühre; so ordnen und setzen Wir, daß jedermänniglich ganz gleiche Garben binden, und dieselbe alle» samt recht knebeln, sodann auf einem Haufen, nicht weniger auch nicht mehr als io. Garben, setzen lassen solle;
Was sich nun über den lezten Haufen übrig zu seyn zeigte, das soll entweder in die andere Garben gleich eingetheilet und gebunden werden, also, daß es gerade aufgehe, und keine einzele Garben übrig bleiben, oder wann sich solches eben nicht fügen wollte, soll alsdann von einem Acker auf den andern gezählt, und die an einem Orte oder in einem Felde ebn» verzehend gebliebene Garben auf dem andern Acker wiederum aufgerechnet werden»
Hingegen da es wegen Mangel eines andern zehendbaren Ackers nicht geschehen könnte, auf solchen Fall sollen gleich, wol Unsere Zehendethebere auch von den übrigbleibenden rinzelen Garben den ze, henken Theil nach billiger Er kanntnrß neh.
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