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2.
Während der Dauer des Gottesdienstes darf auf den Straßen und anderen öffentlichen Orten weder gespielt, gelärmt, noch sonstwo eine störende Ungebühr verübt werden. Ebenso haben während der Abhaltung religiöser Feierlichkeiten, Schlitten und andere Lärmen und Aufsehen erregende Fahrten und Züge rc., innerhalb des Stadtgebietes, zu unterbleiben.
Uebcrtretungen dieser Bestimmung werden an jedem einzelnen Theilnehmer mit 2 — 5 fl. bestraft.
3.
Verboten ist ferner das höchst störende, aus bloscr Neugierde oder Muthwillen Statt findende, sich schnell auf einander folgende Ein- und Auslaufen während des kirchlichen Gottesdienstes und unterliegt einer Geldstrafe von 1 — 3 fl.
4.
Bei Leichenzügen ist in den Straßen, welche der Conduct passirt, sich alles Lärmens, Hinzudrängens und Nebenhergehens zu enthalten. Diejenigen, welche, ohne zu dem Zuge eigentlich zu gehören, mitzugehen wünschen, haben sich demselben hinten paarweise anzuschließen; dagegen bloße Zuschauer nur da, wo es der Raum gestattet und der Zug hierdurch in keinerlei Weise behindert wird, in angemessener Entfernung einen schicklichen Standpunkt einzunehmen und sich dabei ruhig und anständig zu verhalten. Auch müssen Reiter und Fuhrwerke, welche dem Leichenzuge, gleichviel in welcher Richtung, begegnen, namentlich an engen Stellen so lange anhalten, bis sie ohne Störung der Ordnung des Cvnductes weiter ziehen können.
Diesen Bestimmungen Entgegenhandelnde verfallen in eine Strafe von 1 fl. 30 fr. — 5 fl. 5.
Auf dem Kirchhofe selbst hat bei Beerdigungen Ruhe und Anstand zu herrschen. Um das Grab ist ein hinlänglich freier Raum zu belassen, damit die Leichenbegleiter ungehindert einen Kreis bilden können, innerhalb dessen die Geistlichen fungiren. Wer hier die Ordnung, namentlich durch Verdrängen, Drücken und Stoßen, oder auch auf sonstige Weise stört oder zu stören sucht, oder wer den, durch den hohen Ernst dieses religiösen Aktes so sehr gebotenen Anstand durch irgend eine Ungebühr, wie z. B. durch Tabakrauchen und Mitbringen von Hunden rc. verletzt oder zu verletzen sucht, verwirkt eine Strafe von 3—5 fl. Außerdem werden bei Leichenbestattnngeu Kinder unter fünf Zähren nicht zngelassen und größere nur unter der Aufsicht von Erwachsenen.
6.
Das Beschädigen und Verunreinige» von, auf dem Friedhöfe befindlichen Gräbern, Monumenten, Einfassungen, Baum- und Blumenpflanzungen und anderen den Todten geweihten Denkmälern wird unter allen Umständen mit einer besonderen Strafe von 1 — 5 fl., und bei gleicher Strafe das Spielen, zwecklose Umhertreibeu und unnöthige Verweilen auf dem Kirchhofe auch außer der Beerdigungszeit hierdurch verboten.
7.
Wer auf Abmahncn der öffentlichen Diener von seinem ordnungswidrigen Benehmen nicht augenblicklich abläßt, hat sich außer der verwirkten Strafe der Abführung, oder nach Umständen der Arretirung zu gewärtigen.
8.
Schulpflichtige Uebertreter gegenwärtiger Verordnung werden noch besonders dem betreffenden Schulvorstande zur geeigneten Ahndung angezeigt.
9.
Wenn bei Uebertretungen gegen diese Verfügung noch graoere Vergehen concurriren, so werden dieselben — wie sich von selbst versteht — nach dem entsprechenden Gesetze nock besonders bestraft; auch bleiben die Bestraften zum vollen Ersatz des durch die Contravention allenfalls verursachten Schadens immer verbunden.
10.
Eltern, Vormünder, Erzieher und Lehrherren sind für die auf die bevorstehenden Anordnungen Bezug habenden Handlungen ihrer Kinder , Mündel, Zöglinge und Lehrlinge verantwortlich und haben die von denselben verwirkten Strafen zu bezahlen.
11.
Uneinbringliche Geldstrafen werden mit entsprechendem Arrest verbüßt.
Gießen den 26. März 1839. Der Großh. Hess. Kreisrath daselbst.
K. Chr. Knorr.


