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lich bemerkt, daß es bei einer Strafe von 1 st. jedesmal angegeben werden muß, in welchem Schlacht- Hause das Vieh geschlachtet werden soll.
tz. 3.
Die Stunden zur Besichtigung des Schlachtviehs, und später des Fleisches, sind wie folgt, festgesetzt:
a) in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar:
Besichtigung des Schlachtviehes:
Morgens von 8 — 9 Uhr;
Nachmittags von 1 — 2 Uhr.
Besichtigung des Fleisches:
Nachmittags von 1 — 2 Uhr,'von dem Vieh, was des Morgens geschlachtet wurde; von 4 — 5 Uhr, von dem Vieh, welches am Nachmittage geschlachtet worden ist;
b) in den Monaten März, April, Mai, September und Octobcr:
Besichtignng des Schlachtviehes:
Morgens von 7 bis 8 Uhr;
Nachmittags von 1 — 2 Uhr.
Besichtigung des Fleisches:
Nachmittags von 1 — 2 und von 5 — 6 Uhr zum zweitenmale;
c) in den Monaten Juni, Juli und August:
Besichtigung des Schlachtviehes:
Morgens von 6 — 7 Uhr;
Nachmittags von 4 — 5 Uhr.
Besichtigung des Fleisches:
Morgens von 9 — 10 Uhr und
Nachmittags von 7 — 8 Uhr.
4.
Wenn am Samstage ein Metzger noch nach der Nachmittagsbesichtigung des Schlachtviehes, Schlachtvieh eintreibt, welches erst Montags ausgehanen werden soll, dann soll eine Nachbesichtigung in einzelnen Fällen gestattet werden, wenn die dcßfallsige Anzeige noch vor vier und in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September vor fünf Uhr Nachmittags gemacht wird, das Fleisch von solchem nachbesichtigtem Vieh wird aber erst am Morgen des folgenden Montags besehen und zwar in den Stunden, in welchen das Schlachtvieh besichtiget wird.
§• 5.
Zur Förderung des Geschäfts, muß das zum Schlachten angemeldete Vieh, zur angegebenen Stunde, in dem Schlachthause sich befinden, in welchem es geschlachtet werden soll, und die Beschauer sind nicht verbunden, sich in andere Häuser und Stallungen zur Besichtigung des Viehes zu begeben. Deßgleichen versieht man sich auch zu den Gewerbetreibenden, daß sie das geschlachtete Vieh, an einem, zur Beschauung paffenden Orte, bei den Metzgern in dem Laden, bis zur Besichtigung aufhängen. §.6.
Das Aushaucn des Fleisches vor der Ertheilung des Fundscheins, ist bei 3 — 5 st. Strafe, und unter gravirenden Umständen, bei einer größeren untersagt.
§. 7.
Die Entscheidungen der Fleischbeschauer müssen, bei Vermeidung einer Strafe von Ist. 30 fr. bis 5 st. befolgt werden.
Gießen den 18. Januar 1839. Der Großh. Hess. Kreisrath daselbst.
K. Chr. K not r.
7) Der Gewerbverein für das Großherzogthum hat beschlossen, im Jahre 1839 eine zweite Ausstellung vaterländischer Gewerbserzeugnisse zu veranstalten, welche in Darmstadt Statt finden, und an einem demnächst näher zu bestimmenden Tage des Monats August beginnen wird. Der große Nutzen, welchen solche Ausstellung nach den bereits gewonnenen Erfahrungen für die Belebung der vaterländischen Industrie gewähren, macht es höchst wünschenswerth, daß eine recht zahlreiche Theilnahme von Seiten der Fabrikanten und Gewerbtreibenden des Großherzogthums eintrete.
Auf Ansuchen des Präsidenten des Gewerbvereins bringe ich dies daher zur Kenntniß der Interessenten.
Gießen am 14. Januar 1839. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
K. Ehr. K u o r r.


