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mögen formirett zu können glauben, aufgefordert, sich in gleicher Frist bet dem unterzeichneten Ge­richt zu melden, widrigenfalls die bisher bestan­dene Curatel aufgehoben und das Vermögen des Abwesenden der sich legitimirt habenden Stief­schwester, der Ehegattin des Großh. Bürgermei­sters Schneider dahier, geb. Will, gegen Kaution überliefert werden wird.

Gießen den 8. Juli 1839.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

929) Forderungen jeder Art an den Nach­laß des pensionirt gewesenen Großherzoglichen Negierungs-Botenmeisters Pietsch dahier, sind um so gewisser

Donnerstag den 29. August d. I., Vormittags 11 Uhr,

auf dem Commissions-Zimmer Großherzoglichen Hofgerichts zu Darmstadt vor dem unterzeichne­ten Commiffär anzuzeigen und zu begründen, als sie sonst bei der Vertheilung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden können.

Darmstadt den 20. Juli 1839.

Der, von dem Ertrajudicial - Senat Großherzogl. Hofgerichts der Provinz Starkenburg bestellte Commiffär Sartorius,

Hofgerichts - Sekretariats - Accessist.

Besondere Bekanntmachung.

1085) Es besteht bei plötzlichen Todesfällen, namentlich bei Selbstmorden, die Bestimmung, daß bis zu dem Eintreffen oder auf die nach ge­schehener Anzeige erfolgende Verfügung des Ge­richts nichts an dem Leichnam verrückt oder mit anderen Worten, um dem Gericht die Untersu­chung nicht zu erschweren, keine Veränderung damit vorgenommen werde.

So zweckmäßig auch diese Bestimmung für eine zu führende Untersuchung ist, eben so nach­theilig kann sie werden, wenn sie zu streng aus­gelegt oder gar falsch verstanden wird, z. B. wenn man annehmen wollte, es dürfe der Kör­per eines dein »Anscheine nach Tobten gar nicht angerührt werden, nicht von einer Stelle zu einer andern bewegt, der Körper eines Erhängten nicht abgeschnitten, der eines im Wasser Gefundenen nicht gebürstet, an ihm gerieben rc. werden.

Um daher allen möglichen Zweifeln und Miß­verständnissen vorzubeugen, sollen auf Befehl Großh. Hess. Stadtgerichts, bei allen plötzlichen Todesfällen unverzüglich die nöthigen Rettungs­versuche vorgenommen, dabei aber nach wie vor

die alsbaldige Anzeige bei Gericht nicht unter­lassen werden, auch darauf möglichst bedacht und besorgt zu sein, daß Anzeigen, welche auf eine unnatürliche Todesart schließen lassen, bis zum Eintreffen des Gerichts nicht vernichtet werden.

Gießen den 21. August 1839.

Der Großherzogl. Bürgermeister. M. Schneider.

Versteigerungen.

892) Montag den 26. August d. I., Nach­mittags 2 Uhr, soll auf dahiestgem Nathhaus die dem Wilhelm Steinmüller und dessen Ehefrau gehörige Hofraithe, nämlich

3 Klftr. oder 1 Ruth. Haus mit Hofraum in der Sonne, neben Jacob Noll,

unter den im Termin bekannt zu machenden Be­dingungen, öffentlich versteigert werden.

Gießen den 12. Juli 1839.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller. Haberkorn.

1019) Auf freiwilliges Ansuchen des Peter Noll, Daniels Sohn, Fuhrmanns dahier, sollen nachfolgende Güterstücke, als:

395 Klftr. ob. 119 Ruth, auf dem Haddcrgra» ben, 3. Klasse, zehntbar, giebt 1 Kpf.

33/4 Gesch. Korn, 2 Kpf. V/4 Gesch. Hafer dem Fiskus.

229 Klftr. od. 69 Ruth, daselbst, 3. Kl., zehnt­bar, 2 Kpf. 3 Ms. Korn, 2 Kpf. 2j/2 Gesch. Hafer dem Fiskus.

325 Klftr. od. 98 Ruth, daselbst, 3. Kl., zehnt­bar, 1 Kpf. 2 Gesch. 3 Ms. Korn, 2 Kpf. Hafer dem Fiskus.

173 Klftr. od. 51 Ruth, am Schlangenzahl beim Zollstock, 4. Kl., zehntbar.

173 Klftr. od. 51 Ruth, daselbst, 4. Klasse, zehntbar.

136 Klftr. od. 40 Nnth. am halben Zehnten, 4. Kl., */ zehntbar, % zehntfrei.

139 Klftr. od. 41 Ruth, daselbst, 4. Klasse, % zehntbar, % zehntfrei.

256 Klftr. od. 74 Ruth, am Haasenköppelswea, %4. %5. iKlasse, zehntfrei.

299 Klftr. od. 86 Ruth, am Barresgraben,

4. Kl., X zehntbar, % zehntfrei.

529 Klftr. od. 153 Ruth, in den Rödern auf dem Graben, 4. Kl., zehntfrei, giebt 3 Mest. med. dem Hospital.

110 Klftr. od. 32 Ruth, in den Rödern, 4. Kl. zhtsr., giebt % Mst. tu Kasten.

308 Klftr. od. 90 Ruth, links am Grüninqer Pfad, V23. %4. Kl., zehntfrei.