9§
2.
«Irrend der Dauer des Gottesdienstes darf auf den Straßen und anderen öffentlichen Orten
Wayreno oer »u» störende Ungebühr verübt werden. Ebenso haben wahrend
ÄÄ Ä ZLLL Sch.tt.-n tt^cm» r. -i.m-n und «schm -r-.-mdc F-H-- ,m ttnd^3nge^!c.^.nnerhalb^jZZLinzclnen Th-ilnchmc. mit 2 S ft teflrctft.
unterliegt einer Geldstrafe von 1 — 3 fl.
B-i Leichenzkaen ist in den Straßen, welche der Conduct passirt, sich alles Lärmens, Hin- . nnh SSeraehend ai enthalten. Diejenigen, welche, ohne zu dem Zuge eigentlich zu
zudrangens und N ) H ’ demselben hinten paarweise anzuschließen; dagegen bloße unb der Zug hierdurch m keinerlei Weise behindeA
3Ä'SÄTiwriSAw.'S.--.Nk°t-ngeNNHN.--N,te-°h°° der Ordnuna des Eonduetes weiter ziehen können. , « -A « » a
Diesen Bestimmungen Entgegenhandelnde^verfallen in eine Strafe von 1 fl. r. o fl.
«f„r hpm Kircböofe selbst hat bei Beerdigungen Ruhe und Anstand zu herrschen. Unii das
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Beerdigungszeit hierdurch verboten. ?
der Arretirung zu gewärtigen. g
SchuM.ch.ig- lUte.tr«« g-gm»-<irt,g-r »«»<« »»* besonders terc te.rcff.ntet.
Schulvorstande zur geeigneten Ahndung angezeigt^
Wenn i-i UetertrrtUltg« g.g-n diese
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sachten Schadens immer verbunden.
Eltern, Vormünder, Erzieher und! ^ehrherren sind für die ^^^^bAinge^ verantwortlich und Bezug habenden Handlungen ihrer K-nder, Mündel , Zöglinge und Win 3
haben die von denselben verwirkten Strafen zu be^zah.en.
Uneinbringliche Geldstrafen werden mit entsprechendem Arrest ^rbußt.
Gießen den 26. März 1839. Der Großh. Heg


