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Polizei - Publicandum.

Unter Bezugnahme auf die vorstehend abgedruckte Allerhöchste, unterm 2. October laufenden Labres im Großh. Negierungsblatte erschienene Verordnung, wird Behufs ihrer Vollziehung von der unterzeichneten Behörde nunmehr Folgendes verfügt, resp. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Für die Stadt Gießen, worunter die ganze hierher gehörige Gemeinde zu verstehen ist, sind

als Fleischbeschauer: ,

1) der Großh. Bezirksthierarzt Professor Dr. V rr;

2) der Gemeinderath Adolph Möhl;

und als deren Stellvertreter in Verhinderungsfällen:

4) der Feldgeschworne Conrad Weidig und

2) Seifensieder Georg Lony

bestellt und verpflichtet worden.

§. 2.

crn der Regel darf nur und zwar großes Vieh an den Nachmittagen eines jeden Montags, Dienstags, Mittwochs und Freitags, kleines dagegen an den Nachmittagen eines zeden Wochen­tages, Feiertage ausgenommen, in der Art geschlachtet werden, daß das Geschäft des Todtens und Oeffnens der Tbiere noch während der Hellen Tageszeit beendiget ist. ... ...

Wenn Nothfälle eine Ausnahme von dieser Regel erheischen, so ist hierzu immer vorher die Erlaubniß der Polizeibehörde einzuholen.

§. 3.

Das Tödten und Oeffnen des Schlachtviehes vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang ist gänzlich und ohne Rücksicht auf die hierbei noch weiter ccncurrirenden, besonders zu bestrafenden Vergehen, bei einer Strafe von 5 ft. verboten.

§. 4.

Die in dem §. 2. der Allerhöchsten Verordnung vom 2. Oetober laufenden Jahres bezeichne­ten Personen sind verbunden, ihre Absicht Vieh zu schlachten, an dem Vormittage des betreffenden Schlachttaaes, im Winter von 8 und im Sommer von 7 Uhr angefangen, längstens bis 11 Uhr Vormittags bei dem Stadtrechner Nern anzuzeigen und es dürfen spätere Anzeigen in der Regel nicht berücksichtiget werden.

§. 5. ,

Die Fleischbeschauer nehmen sodann auf den Grund der bei dem Stadtrechner gemachten Anzeigen die Fleischbeschau in derselben Reihenfolge, wie die Anmeldungen geschehen sind, vor.

§. 6.

Unmittelbar nach der Besichtigung des zu schlachtenden Thieres ist von den Beschauern für jedes einzelne Stück ein Befundschein auszustellen, welcher von dem Empfänger wenigstens 4 Wochen lang wohl aufzubewahren ist, indem nur allein durch denselben, und nicht etwa durch eine nachträgliche schriftliche oder mündliche Bescheinigung, der gültige Nachweis, daß die Beschau wirklich stattgefunden, erbracht werden kann.

§. 7.

Die Befundscheine sind immer nur für den Tag gültig, an welchem sie ausgestellt werden.

§. 8.

Eltern und Dienstherrschaften bleiben für die auf gegenwärtige Anordnungen Bezug habenden Handlungen ihrer Kinder, Dienstleute und sonstigen Angehörigen verantwortlich.

§. 9.

Die Fleischbeschau hat mit dem 1. Januar 1839 ihren Anfang zu nehmen.

Gießen den 11. Dezember 1838. Der Großh. Hess. Kretsrath

K. C h r. Knorr.

Polizeiliche Bekanntmachung.

66) Das Verbot des Schießens in der Neujabrsnacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthalern untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen ober Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und bereit Umgebung. Sodann wirb, unter Bezugnahme auf die unterm 4. Oetober 1833 erlassene Bekanntmachung, bas Verbot bes Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls ei»