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22 Septbr.

Samstag, den

38

Flciscypreise.

Kalbfleisch

1 ,, Wurst von pur Schweine!

1

Linsen |

Erbsen

Hafer

Gerste

Korn

Waizen

Gemas

Städte.

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90

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 15. bis 22. September 1838.

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9

7

Marburg am 2. Septbr.

Wetzlar am 15. Septbr.

Malter Walter auch

Molt Scheffel

Darmstadt Gießen

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42

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50

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, gemischte Wurst . • v Bratwurst ....

Schwartemagen . . geräucherter Speck

„ Schinken und Dörrfleisc

„ RindSselt ....

1 „ Hammelslett . . .

1 „ Schweineschmalz, auSge laffenes.....

1 „ desgl. unauSgclaffenes

desgl. ausgeuiästeies - 1 Schweinefleisch. ._ . 1 „ Hammelfleisch gemästet

sendet werden. —---------------------

| = g§ 1

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Polizeiliche Bekanntmachungen.

481 Nachstehende, im Interesse der hiesigen Einwohner, an die sämmtlichen Großh. Bür­germeister des Kreises Gießen erlassene Verfügung bringt man hierdurch zur öffentl^en Kenntniß.

Gießen den 12. September 1838. Der Gr^h. Hess. Krersrath.

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i Psd. gutes Ochsenfleisch 2= 1 ,, Kuhfleisch . . . Z.H 1 „ Rindfleisch . . •

fr.

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Brov preise.

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11

— Pfd.22^- Lty.— Qt. Roggenbrot . . .

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ZZierpreise.

9

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1 Maas ordinaireS Bier......

4

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\ 1 Maas Doppelbier.......

7

15

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Marktpreise.

16

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1 1 Maas Milch.........

6

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j 1 Pld. Butter.........

16

16

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17

18

! 3 Handkäse . -.........

4

13

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4

1 Psd. Waizenmebl .......

5

20

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1 « grob geschälte Gerste ....

4

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18

1 u klein geschälte- Gerste ....

8

11 Die Eltern oder Erzieher solcher Kinder, welche mehr als einmal auf dem Betteln betreten werden, verfallen, so oft dieses geschieht, jedesmal in eine Strafe von 3-5 fl., die bet Zahlungsunfähigen mit entsprechendem Arrest zu verbüßen lst; die bettelnden Kinder werden nach wie vor besonders bestraft. . . .

21 Das Hausiren mit Kienholz, Schwefelspänen, Feuerzeugen, Wurzeln, Krautern und anderen dal. unbedeutenden Dingen ist eb'.nso, wie das Anbietcn derselben auf der Straße, bet eu «er Strafe von 3—5fl., oder entsprechender Arrestdauer, gänzlich verboten. Wer solche Waaren in der Stadt Gießen verwerthen will, hat sich bei dem daflgen Marktmetster zu melden, welcher den Nachsuchenden einen geeigneten festen Platz zum Fetlhalten auf dem