Samstag» den
8 Septbr
Aoertisfemcnts zum Jnscrixcn ins Gießener Anzciacblatt müssen, Ul der Wecke, jedesmal bis l a n y st e n s Freitags , Vormittags 9 Uhr, mit deutlicher Namcnsnntcrschrift der Einsender, lediglich zur Notiz für die Expedition d. Bl, an dieselbe eingc- sendct werden.
Frucht- und Vr'ctualienpreise zu Gießen vom 1. bis 8. September 1838.
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Zfleischpreise.
Wrovpreise
fr.
Pfd. 25j Lth.— Ot. Roggenbrod
1
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1
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Städte.
Gemäs
Hafer
Korn
Gerste
Waizen
Erbsen
Linsen
st.
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Marburg am 2. Septbr.
Wetzlar am 1. Septbr.
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Darmstadt Gießen
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fr.
50
35
Hammelslett . . . . Schweineschmalz, ausgelassenes. . ... . desgl. unauSgclassenes .
,, Kuhfleisch
„ Rindfleisch ,, Kalbfleisch • . . . . „ desgl. ausgemästetes . . „ Schweinefleisch. . . . m Hammelfleisch gemästet . ., Wurst von vur Schweinen „ gemischte Wurst . . . „ Bratwurst „ Schwartemagen . . • ,, geräucherter Speck . . „ Echinfen und Dörrfleisch „ Rindsfett . . . .. .
1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .
1 ------
Maas ordinaires Vier . . . auch . . .
Maas Doppelbier ....
Marktpreise.
Maas'Milch
Pfd. Butter auch ....
Handfäse . -.....
Cher .
Pfd. Waizctunebl ....
,, grob geschälte Gerste
" klein geschälte Gerste
6j Lth. — Ot. Wafferweck
ög -> — „ Milchbrod . .
Vierpreise.
fr. | pf. |
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9
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8
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20
18
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Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
45) Bei dem Wiederbeginne der theatralischen Vorstellungen in hiesiger Stadt bringt man nachstehende, unterm 7. April 1836., erlassene polizeiliche Verfügung in Erinnerung.
Gießen den 6. September 4838. Der Großh. Hess. Kreisrath.
K n o r r.
i) Zn der Zeit, in welcher sich die Zuschauer im Theater einfindcn, oder aus demselben entfernen, darf außerhalb der für die Zuschauer cingerichteteu und bestimmten Plätzen Niemand ohne Noth verweilen, oder auf sonstige Weise die Passage hindern.
2) Das Betreten der Bühne und der Garderobezimmcr, sowie auch das Besuchen der Proben ist allen zu der Schauspielergesellschaft und deren Bedienung nicht gehörigen Personen untersagt.
3) Während der Vorstellung darf Niemand einem Dritten durch seine Stellung, oder sein Betragen beschwerlich fallen; und müssen Kopfbedeckungen, wenn solche die freie Aussicht auf die Bühne hindern, abgenommen werden.


