Ausgabe 
8.9.1838
 
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Samstag» den

8 Septbr

Aoertisfemcnts zum Jnscrixcn ins Gießener Anzciacblatt müssen, Ul der Wecke, jedesmal bis l a n y st e n s Freitags , Vormit­tags 9 Uhr, mit deutlicher Namcnsnntcrschrift der Einsender, lediglich zur Notiz für die Expedition d. Bl, an dieselbe eingc- sendct werden.

Frucht- und Vr'ctualienpreise zu Gießen vom 1. bis 8. September 1838.

fj

Zfleischpreise.

Wrovpreise

fr.

Pfd. 25j Lth. Ot. Roggenbrod

1

c-2" = (§).§"

1

1

Städte.

Gemäs

Hafer

Korn

Gerste

Waizen

Erbsen

Linsen

st.

fr.

fr.

Pf.

Pf.

Pf­

fl.

Pf-

st.

Pf.

fl.

fr.

fr.

165

8

200

6

90

55

45

80

2

48

l p r e i s e.

das der

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1 1

Marburg am 2. Septbr.

Wetzlar am 1. Septbr.

7

3

8

1

6

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4

5

4

8

9

Darmstadt Gießen

4

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7

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st.

3

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das das

Malter Malter auch

Molt' Scheffel

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Pf. 200

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fr.

48

45

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2 n

4 w

fr.

50

35

Hammelslett . . . . Schweineschmalz, ausge­lassenes. . ... . desgl. unauSgclassenes .

,, Kuhfleisch

Rindfleisch ,, Kalbfleisch . . . . desgl. ausgemästetes . . Schweinefleisch. . . . m Hammelfleisch gemästet . ., Wurst von vur Schweinen gemischte Wurst . . . Bratwurst Schwartemagen . . ,, geräucherter Speck . . Echinfen und Dörrfleisch Rindsfett . . . .. .

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .

1 ------

Maas ordinaires Vier . . . auch . . .

Maas Doppelbier ....

Marktpreise.

Maas'Milch

Pfd. Butter auch ....

Handfäse . -.....

Cher .

Pfd. Waizctunebl ....

,, grob geschälte Gerste

" klein geschälte Gerste

6j Lth. Ot. Wafferweck

ög -> Milchbrod . .

Vierpreise.

fr. | pf. |

11

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9

8

7..

114

9

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16

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20

18

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Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.

45) Bei dem Wiederbeginne der theatralischen Vorstellungen in hiesiger Stadt bringt man nachstehende, unterm 7. April 1836., erlassene polizeiliche Verfügung in Erinnerung.

Gießen den 6. September 4838. Der Großh. Hess. Kreisrath.

K n o r r.

i) Zn der Zeit, in welcher sich die Zuschauer im Theater einfindcn, oder aus demselben ent­fernen, darf außerhalb der für die Zuschauer cingerichteteu und bestimmten Plätzen Nie­mand ohne Noth verweilen, oder auf sonstige Weise die Passage hindern.

2) Das Betreten der Bühne und der Garderobezimmcr, sowie auch das Besuchen der Proben ist allen zu der Schauspielergesellschaft und deren Bedienung nicht gehörigen Personen un­tersagt.

3) Während der Vorstellung darf Niemand einem Dritten durch seine Stellung, oder sein Be­tragen beschwerlich fallen; und müssen Kopfbedeckungen, wenn solche die freie Aussicht auf die Bühne hindern, abgenommen werden.