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Die nachstehenden Paragraphen der unter», 8--° November 1837 höchsten Ort8 erlassenen Verordnung für di- Bibliothek der Großher.oglichen Ludewigs. Universität:

s 4 Ilnwersitäts-Bibliothek besieht aus der seitherigen Universitäts-Bibliothek, der

Bibttothekfür das^philologisthe Seminar und der Senkenbergischen Universitäts-Bibliothek.

« 2 Die obere Aufsicht über die Universitäts-Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange 'der Landes-Universität selbst. Diese übt aber jene Aufsicht nach Verschiedenh-tt der Geaensiände, theils durch den Senat, theilö durch eine eigene akademische Bibliotheks-Com­mission und theilö durch die academische Administrations - Commission aus.

s 0 Der erste Bibliothekar führt die Oberaufsicht über die ganze Bibliothek und die dabei anqestellten Personen, ingleichen über das gesammte Local. Er hat darüber zu wa^cn, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, soweit sie von dem ihm untergeordneten Personal, oder überhaupt unter seiner Aufsicht und Mitwirkung in Vollzug zu setzen luu, genau befolgt werden.

§. 31. Die Bibliothek ist täglich von 1012 Uhr dem Publikum offen.

33. Da das Lesen auf der Bibliothek nur literärische Benutzung der vorhandenen Werke rum Zwecke haben kann, so werden Romane, Schauspiele und ähnliche Lesebücher, wofern nicht ein literärischcr Zweck besonders dabei nachgewiesen wird,.zum Lesen nicht verab­folgt. Die Bibliothek soll nicht als eine gewöhnliche Leih- und Lese-Blbsiothek gebraucht werden.

' V 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Lesen, Nachschlagen oder zum Excerpiren mit Bleistift, benutzen will, macht zuvorderst dem im Lesezimmer anwesenden Bibliotheks- Beamten Anzeige von seinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er uxnn auf einem mit seiner Unterschrift und der Angabe seiner Wohnung versehenen Settel,, worauf die Bücher wenn sie vorhanden sind, in das Lesezimmer gebracht werden. Beim Weg- aeben werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zet­tel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgelrefert wurden und rn Folge dessen den Regreß gegen den Aussteller.

Alles wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien gestört werden könnten, un- nöthiges und zu lautes Sprechen u. s. w. muß unbedingt vermieden werden.

«. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek selbst einlasse, um dort Bücher aufzusuchen, nachzuschlagen oder wieder einzustellen und auf die Leitern zu steigen.

« 36 Die Begünstigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, steht außer den Lehrern an der Hochschusi, allen denjenigen zu, welche in Giessen wohnen, und sich mit literarischen Arbeiten oder, Studien, oder m.t Verbreitung der Wissenschaften beschäftigen, sie mögen dem geistlichen, Cwsi-, Mcktaw- oder bürgerlichen Stande angehören.

§. 37. Sollte jemand von diesen Classen der sich außerhalb Giessen aufhält, Bücher wünschen, so können ihm solche nur mit Zustimmung der Bibliotheks-Commission bergelrehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte grlt.