Ausgabe 
3.3.1838
 
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am 9.

Prinz.

stellt worden Man bringt dieses mit dem Be­merken zur öffentlichen Kenntniß, daß von nun an alle Verbindlichkeiten, welche Andreas Kon­rad Sack ohne Zustimmung der genannten Kura­toren eingehcn sollte, als obne rechtliche Wirkung vor Gericht keine Beachtung finden können. Zu­gleich werden alle Diejenigen, welche Forderun­gen oder sonstige Ansprüche an Andreas Konrad Sack zu haben glauben, aufgcsordert, solche so, gewiß im Termin,

Dienstag den 3. April d. I., Vormittags 9 Uhr, dahier anzuzeigen, als sonst bei dem aufzuneh­menden Znventarium keine Rückstcht auf dieselben genommen werden wird.

Gießen den 27. Februar 1838.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Lim per t.

r r.

Februar 1838.

Edictalladmigen.

181) Alle, welche Forderungen oder sonstige An- (put cf)? an bcn Nachlaß be6 Bürgers unb ©hinnpfn Webers gewesenen Stadthauptmanns Johannes Stuber dahier zu haben glauben, werden aufge- fordert, solche sogewiß binnen 14 Tagen dahier anzuzeigcn und zu begründen, als sonst dieselben der dem aufzunehmenden Inventar nicht berück­sichtigt werden.

Gießen den 22. Febr. 1838.

Großh. Hess. Stadtgericht. Mülle r.

221) Der Metzger und Wirth Andreas bch wegen gänzlicher Unfähigkeit sein Vermögen zu verwalten und sei­nen Angelegenheiten vorzustehen, freiwillig unter tzuratel gestellt, und es sind ihm daher die Bür­ger und Metzgermeister Mathäus Weidig und Lud­wig Konrad Sack zu Gießen, als Curatoren be­

Zu Nr. D. 1124. Darmstadt

Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Binger durch die Großherzogl. Krnsbaumnster.

Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern nnd

durch bnugr ich im Lmrrrssr »,r dar» B°ch.wg,r» 6ieti

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die Eroßherzogl. Proviuzial-Commissariate und Kreisräthe in den Provinzen

a Starkenburg und Oberhessen. 6

Aufnahme als Blecher veranlaßt ^aben^eit^ffA^" ^rfln3en der Bauhandwerker vor ihrer kommnung der Bauhandwerker binruwirk-n erreichen und immer mehr auf yerooK«

W«nrer unb & ^läufig nur hinsichtlich der

storbenen Mannes fortführen wollen binnen welche das Geschäft ihres ver­einen nach den bestehenden Vorschriften eramim'rten ;FZain'^ on gerechnet,

nehmen haben, und daß daher diejenigen Wittw-n rcrrStltU"4-I )rcS Geschäfts anzu-

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~ SB Stä<: xty**3*8 - verfügen und sich § N^°vlnzlal-Commrssartate und Kreisräthe haben hiernach das Weitere zu

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