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am 9.
Prinz.
stellt worden Man bringt dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß von nun an alle Verbindlichkeiten, welche Andreas Konrad Sack ohne Zustimmung der genannten Kuratoren eingehcn sollte, als obne rechtliche Wirkung vor Gericht keine Beachtung finden können. Zugleich werden alle Diejenigen, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an Andreas Konrad Sack zu haben glauben, aufgcsordert, solche so, gewiß im Termin,
Dienstag den 3. April d. I., Vormittags 9 Uhr, dahier anzuzeigen, als sonst bei dem aufzunehmenden Znventarium keine Rückstcht auf dieselben genommen werden wird.
Gießen den 27. Februar 1838.
Großh. Hess. Stadtgericht. Müller. Lim per t.
r r.
Februar 1838.
Edictalladmigen.
181) Alle, welche Forderungen oder sonstige An- (put cf)? an bcn Nachlaß be6 Bürgers unb ©hinnpfn Webers gewesenen Stadthauptmanns Johannes Stuber dahier zu haben glauben, werden aufge- fordert, solche sogewiß binnen 14 Tagen dahier anzuzeigcn und zu begründen, als sonst dieselben der dem aufzunehmenden Inventar nicht berücksichtigt werden.
Gießen den 22. Febr. 1838.
Großh. Hess. Stadtgericht. Mülle r.
221) Der Metzger und Wirth Andreas bch wegen gänzlicher Unfähigkeit sein Vermögen zu verwalten und seinen Angelegenheiten vorzustehen, freiwillig unter tzuratel gestellt, und es sind ihm daher die Bürger und Metzgermeister Mathäus Weidig und Ludwig Konrad Sack zu Gießen, als Curatoren be
Zu Nr. D. 1124. Darmstadt
Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Binger durch die Großherzogl. Krnsbaumnster.
Das Großherzoglich Hessische
Ministerium des Innern nnd
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die Eroßherzogl. Proviuzial-Commissariate und Kreisräthe in den Provinzen
a । Starkenburg und Oberhessen. 6
Aufnahme als Blecher veranlaßt ^aben^eit^ffA^" ^r“fl‘n3en der Bauhandwerker vor ihrer kommnung der Bauhandwerker binruwirk-n erreichen und immer mehr auf yerooK«
W«nrer unb & ^läufig nur hinsichtlich der
storbenen Mannes fortführen wollen binnen welche das Geschäft ihres vereinen nach den bestehenden Vorschriften eramim'rten ;FZain'^ on gerechnet,
nehmen haben, und daß daher diejenigen Wittw-n rcrrStltU"4-I )rcS Geschäfts anzu-
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