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Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß für diejenigen, welche sich in der offenen Lahn dahier zu baden wünschen, mehrere sichere Badeplätze unterhalb der Lahnbrücke bestimmt und diese mit Pfählen, auf welchen der Kreis, innerhalb dessen sich ohne Gefahr bewegt werden kann, genau angegeben ist, bezeichnet worden sind.
Gießen den 15. Mai 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath.
K. Ehr. Knorr.
Regeln für Baden- e.
Um bei dem Gebrauche der Flußbäder Leben und Gesundheit nicht aufs Spiel zu setzen muß man Folgendes beobachten: w '
1) Man muß bei der Wahl des Badeplatzeö vorsichtig sein, und Tiefen vermeiden, weil selbst die geübtesten Schwimmer nicht selten von einem Krampfe befallen oder plötzlich von ihrer Kraft verlassen worden sind, weßhalb sie in den Wellen ihr Grab gefunden haben.
2) Man bade nie mit vollem Magen, nie früher, als vier Stunden nach einer gehaltenen Mahlzeit, noch weniger während der berauschenden Wirkung genossener hitzigen Getränke, nie unmittelbar nach einer Acrgerniß, oder nach einem Schrecken und bei Störungen der Gesundheit nie ohne die Erlaubniß eines erfahrenen Arztes.
3) Man muß nie mit erhitztem, schwitzendem, sondern mit abgekühltem Körper in das Bad gehen.
4) Man muß, bevor man in's Wasser geht, Stirne, Schläfe, Nacken und Brust naß gemacht haben.
5) Nach diesen Vorbereitungen ist es gut, etwas schnell in das Bad zu steigen, und sich sogleich den Kopf zu waschen, oder noch besser auf einige Augenblicke unterzutauchen.
6) Es ist gut, sich im Wasser lebhaft zu bewegen.
7) Es ist nachtheilig, lange im Bade zu bleiben, und zwar um so nachtheiliger, je kühler das Wasser ist. Zehn Minuten sind gewöhnlich hinreichend. Der leiseste Anflug eines Fröstelns muß aber als Wink der Natur betrachtet werden, das Bad zu verlassen.
8) Man muß den Körper nach dem Bade sogleich trocken abretben, sich schnell ankleiden, dann aber sich nicht in der Nähe des Wassers hinsetzen, sondern sich eine gelinde Bewegung machen.
30) Die unterzeichnete Behörde findet sich aus den in früheren Bekanntmachungen angeführten Gründen veranlaßt, auch in diesem Jahre alle Garten- und Feldbesitzer der hiesigen Gemarkung hierdurch aufzufordern, bis zum 20. Juni l. I., bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. 30 fr., ihre Hecken gehörig zu beschneiden und diejenigen, welche über 5 Fuß hoch sind, bei Vermeidung gleicher Strafe, bis auf diese Höhe abzunehmen.
Gießen am 30. Mai 1838. Der Großh. Hess. Kreisraih
K. C. Knorr.
31) Eine bunte Schürze ist gefunden und auf Großh. Polizeibüreau abgegeben worden. Gießen am 31. Mai 1838.
Besondere Bekanntmachung.
655) Nach vorliegenden Verordnungen müssen die an den Chausseen herziehenden Grundstücke von den Eigenthümern mit Obstbäumen bepflanzt und die Gepflanzten gehörig unterhalten werden. Diese Verordnung soll indessen an der Straße nach Marburg nicht gehörig befolgt worden seyn, und ist mir deßhalb der höhere Auftrag geworden, die Grundeigenthümer anzuweisen, daß sie da, wo dieses noch nicht geschehen ist, diesen Herbst die nöthigcn Obstbäume anpflanzen, die jetzt schon Gepflanzten aber mit den fehlenden Stützen versehen und sie von Moos reinigen.
Es wird hierzu Frist bis zum 1. Oktober d. I. gegeben mit dem Anfügen, daß bei den Säumigen das Fehlende auf ihre Kosten nachgeholt werden wird.
Bei dem Pflanzen der Bäume ist übrigens darauf Rücksicht zu nehmen, daß sie 10 Fuß vom Rande des Chausseegrabens und 30 Fuß von einander entfernt bleiben.
Gießen den 10. Mai 1838.
Der Bürgermeister
M. Schneider.


