30. Wtcbr,
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 23. bis 30. December.
Fleiscypreise.
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1 Pfb. gutes Ochsenfleisch . .
1 „ Ruhfleisch
1 „ Rindfleisch
1 „ Von schweren Rindern .
1 „ Kalbfleisch
1 „ desgl. ausgemästetei . .
1 „ Schweinefleisch .. ..
1 „ Hammelfleisch gemästet
1 „ Wurst von pur Schweinen
1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst . ...
1 „ Schwariemagen . . .
1 „ geräucherter Speck . .
1 „ Schinken oder Dörrfleisch
1 „ Rindsfett
1 „ Hammelsfett ....
1 „ Schweineschmalz, ausgelassenes ...
1 „ desgl. unausgelaffenes .
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LSrodprerse.
— Psd.2ZLth. — Qt. Roggendrvd . . .
2 „ 11 „ — „
1 „ 22 „ — „ .....
21 Lth. — Qt. Kümmel, oder gemischte« Brod
6 „ — „ Wafferweck
S „ — „ Milchbrod
6 „ — „ Taigscher .....
LZierpreist.
1 Maas vrdinaires Bier auch ...
1 Maas Doppelbier........
Marktpreise.
1 Maas Milch .........
1 Pfd. Butter..........
auch .
1 3 Haudkäse . .
I 7 Eier
1 1 Pfd. Waizenmehl
i i , grob geschälte Gerste
1 1 , klein geschälte Gerste . . . . .
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FHuctztpreise.
Städte
G c m ä s
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. 1 fl. kr.
Pf. fl., kr.
Pf. fl- kr.
Pf-1 fl- kr.
Pf. fl. kr.
Pf. fl. -
Darmstadt . . .
das Malter
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Gießen ....
da« Malter
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auch
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Marburg am 3. Dez.
das Mött
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Wetzfl«r-m Ifl^.Des.
der Scheffel
901 3 _331
801 3 1 6
751 2 I 26
551 1 10
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Polizeiliche Bekanntmachungen.
86) Die, durch die für die Stadt Gießen geltenden Polizeiverordnuugen, vorgeschn'ebenen schriftlichen Fremdenanzeigen (Meldezettel), welche bisher an die Thorschreiber-am Wall-und Sel, zerthore abgcliefert wurden, müssen vom. I. Januar 1838 an, an den penstonirten Pokizeiosficianten Schneider, in dem Hause der Michael.'Schreyer's Wittwe Lit. B M 144 auf dem Neuenwege zu ' ebener Erde, unter genauer Beobachtung der über die Fremdenanzeigen bestehenden Bestimmungen, abgegeben werden. Gießen den 22. December 1837. ■-> ;n
Der Großh. Hess. Kreisrath
K. 8 h. K it o r r.
57) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 10 Reichsthaler untersagt ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt minderen Umgebung.. Sodann wird, unter Bezugnahme auf die unter dem 4. October 1833 erlassene Bekanntmachung , das Verbot des Singens und Schreiens auf d^r Wraße ebenfalls


