Ausgabe 
18.3.1837
 
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8) Sämmtliche Eigentbümer oder Pächter von Gärten und Baumstucken in der hiesigen Ge­markung werden hierdurch aufgefordert, binnen drei Wochen die Raupenuester an den darin befindli­chen Bäumen und Hegen zu zerstören.

Nach Ablauf dieser Zeit verfällt dann Jeder, an dessen Bäumen und Hegen sich noch Raupen­nester vorfinden, in die gesetzliche Strafe von 4 fr. für jedes einzelne Stuck.

Zugleich bemerkt man, daß obige Verfügung auch auf die innerhalb der Stadt belegenen Haus­gärten ausgedebnt werden wird.

Gießen den 16. März 1837. Der Gr. Hess. Kreisrath

K« Ch. Knorr.

Bekanntmachungen.

9) Die über die Richtigkeit der gleicharmigen Waagen zu führende Aufficht betr. Die in rubricirtem Betreff unterm 14. Februar d. I. erlassene, in M 13. des Gr. Regierungs­blattes entbaltene höchste Bekanntmachung wird hiermit auch durch das Anzeigeblatt zur öffentlichen Keuntniß gebracht.

Da Zweifel darüber entstanden sind, ob Gewerbtreibende, bei welchen unrichtige gleicharmige Waagen vorgcfundeu werden, nach Maaßgabe der in dem Gesetze vom 10. Decbr. 1817 über das neue Maaß- und Gewichts-System enthaltenen Bestimmungen zu bestrafen seien, so sieht sich das unterzeichnete Ministerium veranlaßt, um jenen Zweifeln vorzubeugen, Folgendes zur Nachachtung hiermit öffentlich bekannt zu machen:

Nach Inhalt der Bekanntmachung vom 8. Januar 1819 bedürfen zwar gleicharmige Waa­gen keines Stempels, indem sie auf Verlangen jeden Augenblick geprüft werden können; allein von selbst versteht es sich, daß auch diese Waagen stets richtig sein müssen und daß jede Un­richtigkeit derselben, wodurch eine Benachtheiligung des Publikums herbeigeführt wird, straffällig erscheint. Wenn daher bei einem Gewerbtreibenden eine solche gleicharmige Waage gefunden wird, bei welcher sich ergiebt, daß eine Seite überwichtig ist, dann unterliegt dieses eben so der in dem Gesetz vom 10. Decbr. 1817 angedrohten Bestrafung, als wenn unrichtiges Ge­wicht gebraucht worden wäre."

Darmstadt den 14. Februar 1837. Gr. Hess. Ministerium des Innern und der Justiz,

du Thil.

v. Rieffel.

Gießen am 16. März 1837. Der Gr. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen

K. Eh. Knorr.

10) Ein Arbeitsbeutel nebst Sacktuch und ein Boas sind gefunden und auf das Polizeibureau abgegeben worden. ________

Edictalladungen.

273) Forderungen oder sonstige Ansprüche an den Nachlaß der hier verstorbenen Wittwe des Kaminfegers Wilhelm Michel, Margretha, geborne Schäfer, sind binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen.

Gießen den 7. März 1837.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

810) Forderungen an den Nachlaß der Wwe. des Schweinhirten Christoph Moritz Frank dahier sind binnen 14 Tagen anzuzeigen, nach Ablauf dieser Frist wird der Nachlaß an die sich gemeldet habenden Erben ausgeliefert werden.

Gießen den 16. März 1837.

Großh. Hess. Stadtgericht.

Müller.

308) Alle Gläubiger der Andreas Ottischen Concursmasse, welche ihre Ansprüche nicht in dem auf heute anberaumtcn Termin liquidirt haben, werden mit ihrer Befriedigung aus der vorhan­denen Masse, dem angedrohten Präjudiz gemäß, hierdurch ausgeschlossen.

Gießen den 27. Februar 1837.

Großh. Hess. Stadtgericht Muller.

Versteigerungen.

239) Auf freiwilliges Ansuchen der Kinder des verstorbenen Weißbinders Christoph Ludwig Petri dahier soll deren

10,9 Klftr. Wohnbaus, Grund und Mistenstätte in der Löwengasse, an Ludwig Dachs, giebt 1 Alb. Zins aufs Rathhaus,