Frucht- und Victualienpreise Zu Gießen vom 24. bis 31. December.
31. Decbr.
VroApreise.
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Erbsen
Linsen
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1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .
1 ,, Kuhfleisch
1 „ Rindfleisch 1 „ V°n schweren Rindern .
1 „ Kalbfleisch
1 ,, fcedgL ausgemästetes . .
Schweinefleisch.... Hammelfleisch ....
Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . . Bratwurst . ...
Schwartemagen . . . geräucherter Speck . . Schinken oder Dörrfleisch Rindsfett Hammelsfett ....
Schweineschmalz, ausgelassenes . . . desgl. unausgelasseues .
Psd.ALlh. — Qt. Roggenbrot i „ 23 „ — „ „ . .
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I 24 Lth. — Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod
s 6 „ 2 ,, Wasserweck .
I 5 ,, 2 „ Milchbrod . .
i; 6 „ 3 „ Taigscher
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1 Maas ordinaires Bier . . . auch .
Ä 1 Maas Doppelbier ...
Mlrrklxreise.
| « Maas Attlch .... g; 1 Pfd. Butter auch . .
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I 1 Pfd. Waizenmebl . .
’j 1 , grob geschälte Gerste
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Polizeiliche Bek a n n t ni a d) u n g e n.
41) Es hat die Erfahrung gelehrt, daß sich vorzugsweise im Linker mancherlei verdächtige Personen in die Häuser hiesiger Stadt einschleichen und, wenn sie bemerkt werden, um Allmosen bitten, bei dieser Gelegenheit aber, namentlich wenn sic unbemerkt bleiben, sich Diebstähle schuldig machen.
Da solche Personen, welche einer Unterstützung bedürftig und würdig sind, diese in dem Maaße erhalten, daß sic nicht zu betteln Ursache haben, so fordert man, zur Verhütung von Ent- wendungeu, sämmtliche hiesige Einwohner hierdurch auf, den Bettlern in ihren Wohnungen keine Allmosen zu verabreichen, und die Nachforschungen der Polizeibehörde nach Bettlern und Dieben dadurch nicht zu erschweren, daß sie den Polizeiofficianten, auf deren desfallsige Anfrage, ans Mitleiden gegen solche Personen, verhehlen, daß dieselben in ihren Wohnungen gebettelt haben.
Gießen den 29. December 1836. Der Gr. Hess. Kreisrath
K. Eh. Knorr.
42) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach Allerhöchster Verordnung bei einer Strafe von 1-0 Nthlr. untersagt ist, wird andurch in Erinnerung gekrackt.
Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrennen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Dodann wird unter Bezugnahme auf die unter dem 4. October 1833 erlassene Bekanntmachung das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls


