Ausgabe 
26.11.1836
 
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Samstag, den26. Itovbr.

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Frucht- und Victnalienpreise zu Gießen vom 19. bis 26. November.

Fleischprrise.

kr. j pf.

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .

10

5-g = =2'=2^

1

Kuhflellch.....

8

lis u

s a :tic IflC blu Ha fTei

1

Rindfleiich.....

7

. ß <3 ** W c E

1

Von schweren Rindern .

8

y j. o 8 o,y

1

Kalbfleisch.....

6

=£ H.gg'ö'g?

1

desgl. ausgemästeteS . .

1

Schweinefleisch....

10

1

Hammelfleisch ....

7

* 8 c

1

Wurst rvn pur Schweinen

12

1

gemischte Wurst . . .

8

1

Bratwurst . ...

15

1

Schwartemagen . . .

16

1

geräuchertere Speck . .

20

1 ,

Schinken oder Dörrfleisch

16

1

1

Rindsfett.....

Hammelssett ....

18

13

!r.Di Ar zwi der rod Mo: «er sin

1

Schweineschmalz, ausgelaffe-

nes . . .

20

L

1 ,

desgl. unausgelassenes .

18

2

Brodpreise.

Pfd.ZOLth. Ql. Roggenbrod . . .

2 26 -

5 20

25 Lth. Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod

7 Wasserweck

6 Milchbrod

7 Taigscher

Vierpreise.

1 fflaai ordinaires Bier auch

1 Maas Doppelbier

Marktpreise.

1 Maas Milch

1 Pfd. Butter....... . . .

auch

3 Handkäse

7 Lyer

1 Psd. Waizenmebl

1 , grob geschälte Gerste

1 , klein geschälte Gerste

kr.

2 6

12

2

1 1

i

4

5

7

6

19

20

4

8

3

4

8

Pf.

_____ .Fruchtpreise.

Städte

Gemas

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. fl. kr.

Pf. fl. i kr.

Pf. fl- kr.

Pf. 1 fl. fr.

Pf. fl. kr.

Pf. fl.

Darmstadt . . .

das Malter

200

- -

4 16

3 5

Gießen ...

das Malter

6

180 5 30

165 4 40

| 2 50

> .... .....

auch

-- 6 40

200 5 85

" ---

! 2 55

Marburg am 12Novbr.

das Mött

- 5 i -

4

3

Wetzlar am 18 Juli

| das Achtel

5 i

4 '

3

Polizei l i ch e Bekanntmachungen.

35) Da die in Betreff der Reinlichkeit der Winkel zwischen den Wohngebäuden von vorhini- ger Gr. Polizeideputation unterm 26. Septbr. 1831 erlassenen und unterm 1. October deff. Labres dahier publicirtcn Vorschriften: ' '

Da das Schütten oder Leiten von Flüssigkeiten in Winkel zwischen den Wohngebäuden der Stadt das Auslaufen der Winkel auf Straßen hauptsächlich bewirkt, und dadurch ein der Gesundheit nachtheiliger Geruch verbreitet wird, so kann aus sanitätspolizeilichen Rücksichten solches um so weniger mehr geduldet werden, als das Zmmerfortschreiten der asiatischen Brech­ruhr die größte Reinlichkeit zur Pflicht macht. 1 12 W

Es wird demzufolge bestimmt:

§. 1.

Vom Erscheinen dieser Verfügung an in dem Wochenblatt darf keine Flüssigkeit mehr in Winkel zwischen Wohngebäude» eingebracht werden, bei einer Strafe von 1 bis 5 fl. für jeden Fall.

§. 2.

Die in Winkel eingeführten Gossensteinen, Dachrinnen rc. sind sofort aus solchen weqzn- schaffen, oder haben sich die Eigentümer es selbst zuzuschreiben, wenn dieß auf ihre Kosten von Polizeiwegen bewirkt werden wird.