Ausgabe 
24.12.1836
 
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Samstag, Len

18

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Frucht- und Victualienpreift zu Gießen vom 17. bis 24. Decembcr

kr. I pf

Z3roD preise.

Fleischpreise

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Rindfleisch .

1

1

1 desgl. ausgemästetes .

2

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Erbsen

Linsen

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£ *s .5®:

Maas Milch Pfd. Butter

Von schweren Rindern Kalbfleisch ....

85 vti).

7

6 ,,

7

Pid.MLth. Qt. Roggenbrod . . i 26 .

Schweinefleisch.... Hammelfleisch .... Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .

Bratwurst . ...

Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod ,, Wasserweck . . Milckbrod . . Taigscher . .

' WierUveise.

1 Rindsfett

1 Hammelösett ....

1 Schweineschmalz, ausgelasse­nes ...

1 dcsgl. unauSgelassenes .

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Schwartemagen . . ,, geräucherter- Speck . 1 Schinken oder Dörrfleist

Maas ordinmres Bier . . . auch . .

Maas Doppelbier ....

Marktpreise

3 Handkäss

7 Ster

1 Pfd. Waizenmebl . . .

1 , grob geschälte Gerste

1 , klein geschälte Gerste

1 Pfd. gutes Ochsenfleifch .

2'^ 1ßKuhfleisch . . . .

Fructzlpreise.

Pf.

6

4

S

7

2

6

12

2

1

1

1

Städte

G c m ä s

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Pf. fl. kr.

Pf. fl. > kr.

Pf. fl- kr.

Pf. i fl. kr.

Darmstadt ...

das Malter

200|

1 40

1 3

Gießen . ... \

das Malter

6 ! 50

200 5 ! 30

165 4 30

2 50

auch

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5 40

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Marburg am 12Noobr.

das Mött

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4

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Wetzlar am 18 Juli

der Scheffel

90 3 ' 6

80 2 15

75 1 53

55 1 21

Polizeiliche Bekanntmachung.

41) Das Verbot des Schießens in der Neujahrsnacht, welches nach Allerhöchster Verord­nung bei einer Strafe von 10 Nthlr. untersagt ist, wird andurch in Erinnerung gebracht.

Einer gleichen Strafe unterliegt das Legen oder Losbrcnnen von Kanonenschlägen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Sodann wird unter Bezugnahme auf die unter dem 4. Oktober 1833 erlassene Bekanntmachung das Verbot des Singens und Schreiens auf der Straße ebenfalls eingeschärft, und weiter verordnet, daß alles Zusammenrottcn und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen auf der Straße mit einer Strafe von 1 5 fl. geahndet werden wird, und alle Kinder, Lehrlinge von 6 Uhr gedachten Abends an bei einer gleichen Strafe wofür die Eltern, Vormünder rc. haftbar sind, von der Straße sich entfernt zu halten haben.

Gegen Unvermögende tritt Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß ein.

Gießen am 21. Decembcr 1836. Der Gr. Hess. Kretsrath

K. Eh. Knorr.