Samstag, den
24. Septbr
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 17. bis 24. September.
Fleischpreisei
Wrovpreise
kr.
kr.
Pf.
Pf.
Maas
1
4
Maas
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7
MaaS
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7
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3
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6
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2
1
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8
7
8
7
Rindsfett.....
Hammelsfett ....
Schweineschmalz, ausgelassen
-r
125 S
— Pfd.30Lth. — Qt. Roggenbrod . .
2 ,, 26 „ — „ „ . . . .
neS . . .
1 „ desgl. unausgelassenes .
5 „ 20 „ — „
25 Lth. — Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod Wasserweck
• „ Milchbrod . .
- „ Taigscher . . .
Bierpreise, ordinaires Bier . . . auch . . Doppelbier ....
Marktpreise
Milch
1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . .
1 „ Kuhfleisch .... .
1 „ Rindfleisch
1 „ Von schweren Rindern .
1 „ Kalbfleisch ....
1 deSgl. ausgemästeteS . .
1 „ Schwciucfleisch ....
1 „ Hammelfleisch ....
1 „ Wurftlron pur Schweinen
1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst-'fl. . . .
1 ,, Schwartemagen . . .
1 „ geräucherter; Speck . .
1 Schinken oder Dörrfleisch
£ S S V
1 Psd. Butter auch . . . .
3 Handkäse
5 Eyer
1 Psd. Waizenmehl
1 , grob geschälte Gerste . .
1 , klein geschälte Gerste . .
Städte
Gcmäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt . . .
das Malter
Pf. fl. । kr.
200 —I —
fl. i kr.
-[ -
Pf. fl. kr.
— 3 40
Pf. fl. kr.
— 3 —
Pf. fl. kr.
Pf. fl. kr.
Gießen ....
das Malter
— 6 j 5
180
165 4 —
— 2 50
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auch
200
5 \ —
— 4 30
— 3
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Marburg am 1 August
das Mött
- 5 j -
—
4 —
— 3 —
— 2 —
—_ __ __
Wetzlar am 18 Juli
daS Achtel
— 5i —
4 ! —
— 3 —
Bekanntmachung.
897) Das gesetzliche Verbot des unbefugten Mitnehmens von Hunden in Felder und Wälder bei 5 fl. Strafe bringt man hierdurch in Erinnerung, mit dem Bemerken, daß auch dir hiesigen Flurschützen angewiesen sind, die Contravenienten zur Bestrafung bei den-Gr. Forstgerich- teil unnachsichtlich anzuzeigcn.
Gießen am 7. September 1836. Gr. Hess. Forstinspection.
I^. Heyer.
Edictalladungen.
901) Johannes Velten, Nittcrwirth von Großenlinden, hat unterm 1.3. Mai 1815 eine gerichtliche Obligation über ein von dem Großh. Hofgerichts-Advokaten Busch vou 700 fl. entlie, henes Capital errichtet. Da nach Angabe der Interessenten das Capital abgetragen, die Obligation in dem Hypothekenbuch aber nicht gelöscht worden ist, so werden alle diejenigen, welche Ansprüche an die vorerwähnte Obligation
geltend machen zu können glauben, aufgefordert, solche so gewiß innerhalb einer Frist von 4 Wochen dahier anzuzeigen und zu begründen, als sonst nach Ablauf dieser Frist der Eintrag in dem Hypothekenbuch ohne Weiteres gelöscht werden wird.
Gießen den 16. August 1836.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. Müller.


