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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 16. April bis 25. April.

fr. ] xf. |

Fdeischpreise

Wrodpreise.

fr.

Pf.

iPld.Lth. Qt. Roggenbrod

2

9

2

Maas

1

Maas

1

Maas

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auch

1

dFrudjtpreiöf

Städte

' Hafer

Erbsen

Linsen

Pstifl. fr.

3 12

fl

Darmstadt Gießen .

20

18

3

3

2

4

4

5

7

10

8

7

4

15

10

Marburg am 10 April

Wetzlar am 16 April

1

1

1

1

1

1

1 1,

1 1

1

1

1

1

1

3 - 6 -

27 Lth

7

6

7

6 15

16

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3

4

2

6

12

2

1 1

1

Rindfleisch . . . . .

Kalbfleisch.....

desgl. ausgemästctes . .

Schweinefleisch....

Hammelfleisch .... Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .

Bratwurst . ...

Schwartemagen . . . geräucherter Speck . .

Schinken oder Dörrfleisch

Rindsfett

Hammelsfett ....

Schweineschmalz, ausgelasse­nes ...

desgl. unausgelasseues .

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch

12

8

15

16

20

16

18

13

..=. cs io

~ 5H «

1 6 Eyer

I 1 Psd. Waizenmehl . . . . : 1 , grob geschälte Gerste .

1 , klein geschälte Gerste .

1 Pfd. Butter

3 Handkäse

Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod

3 ,, Wafferweck......

2 Milchbcvd

3 Taigscher .....

Wierpreise.

ordinaires Bier ......

auch

Doppelbier........

MarLtprerse.

Milch .........

IW

kr.

Pst

kr

G e m ä s

Waizen

Korn

Gerste

das Malter das Malter auch das Mött das Achtel

Pf-

200

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5

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4

6

fr.

58

30

SO

Pst

180

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4

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fr.

45

50

30

Pst

165

fl- 4 4 4 3

4

kr.

12

15

10

50

Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.

15) Wegen eingetretener Saatzeit wird, unter Bezugnahme auf die, das Halten der Ta», brn betreffende Verordnung vom 26. Juli. 1809, allen hiesigen Einwohnern, welche Tauben halten, hierdurch aufgcgeben, solche ohne Ausnahme von Montag den 25. d. M. bis Montag den 23. Mai bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von fünf Gulden in den Schlägen eiuznhalten.

Gießen den 21. April 1836. Der Großh. Hess. Kreisrath. K. CH. Knorr.

16) Ein Sack Erbsen und ein Schlüssel sind gefunden und auf das Polizei, - Bureau abqe- geben worden.

Gießen den 23. April 1836. Großh. Hess. Kreisrath.

I. d. V. Z u l e h n e r.

Besondere Bekanntmachung.

419) Diejenigen, welche am 11. Januar, 1., 8. und 15. Februar d. I. in den städtischen Waldungen Holz ersteigt und die Zahlung dafür noch zu leisten haben, werden hierdurch aufge­

fordert, die schuldigen Steiggelder innerhalb 8 Tagen bei Vermeidung gesetzlichen Zwangs an die Stadtkasse zu berichtigen.

Gießen den 20. April 1836.

Der Stadtrechner

Nern.