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Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 16. April bis 25. April.
fr. ] xf. |
Fdeischpreise
Wrodpreise.
fr.
Pf.
iPld. —Lth. — Qt. Roggenbrod
2
9
2
Maas
1
Maas
1
Maas
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auch
1
dFrudjtpreiöf
Städte
' Hafer
Erbsen
Linsen
Pstifl. fr.
— 3 12
fl
Darmstadt Gießen .
20
18
3
3
2
4
4
5
7
10
8
7
4
15
10
Marburg am 10 April
Wetzlar am 16 April
1 „
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7 „
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6 15
16
4 4
3
4
2
6
12
2
1 1
1
Rindfleisch . . . . .
Kalbfleisch.....
desgl. ausgemästctes . .
Schweinefleisch....
Hammelfleisch .... Wurst von pur Schweinen gemischte Wurst . . .
Bratwurst . ...
Schwartemagen . . . geräucherter Speck . .
Schinken oder Dörrfleisch
Rindsfett
Hammelsfett ....
Schweineschmalz, ausgelassenes ...
desgl. unausgelasseues .
1 Pfd. gutes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch
12
8
15
16
20
16
18
13
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~ 5’H «
1 6 Eyer
I 1 Psd. Waizenmehl . . . . : 1 , grob geschälte Gerste .
1 , klein geschälte Gerste .
1 Pfd. Butter
3 Handkäse
— Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod
3 ,, Wafferweck......
2 „ Milchbcvd
3 „ Taigscher .....
Wierpreise.
ordinaires Bier ......
auch
Doppelbier........
MarLtprerse.
Milch .........
IW
kr.
Pst
kr
G e m ä s
Waizen
Korn
Gerste
das Malter das Malter auch das Mött das Achtel
Pf-
200
fL_
5
6
4
6
fr.
58
30
SO
Pst
180
200
fst
4
5
3
5
fr.
45
50
30
Pst
165
fl- 4 4 4 3
4
kr.
12
15
10
50
Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
15) Wegen eingetretener Saatzeit wird, unter Bezugnahme auf die, das Halten der Ta», brn betreffende Verordnung vom 26. Juli. 1809, allen hiesigen Einwohnern, welche Tauben halten, hierdurch aufgcgeben, solche ohne Ausnahme von Montag den 25. d. M. bis Montag den 23. Mai bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe von fünf Gulden in den Schlägen eiuznhalten.
Gießen den 21. April 1836. Der Großh. Hess. Kreisrath. K. CH. Knorr.
16) Ein Sack Erbsen und ein Schlüssel sind gefunden und auf das Polizei, - Bureau abqe- geben worden.
Gießen den 23. April 1836. Großh. Hess. Kreisrath.
I. d. V. Z u l e h n e r.
Besondere Bekanntmachung.
419) Diejenigen, welche am 11. Januar, 1., 8. und 15. Februar d. I. in den städtischen Waldungen Holz ersteigt und die Zahlung dafür noch zu leisten haben, werden hierdurch aufge
fordert, die schuldigen Steiggelder innerhalb 8 Tagen bei Vermeidung gesetzlichen Zwangs an die Stadtkasse zu berichtigen.
Gießen den 20. April 1836.
Der Stadtrechner
Nern.


