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g) Die höchst tadelnswerthe, die öffentliche Zucht und die guten Sitten gefährdende Art und Weise, wie sich fremde Studenten schon oft, namentlich aber in neuester Zeit bei ihrer Anwesen» beit in hiesiger Stadt benommen haben, veranlaßt mich zu folgender Verfügung-

Niemand darf in Zukunft auswärtige Studirende, wozu auch und um so mehr mit der Relegation, dem Consilio abeundi oder der Erclusion bestrafte Studenten, gehören, in sein Haus oder seine Wohnung aufnehmen, darin beherbergen oder logiren, ohne hier­zu vorher die polizeiliche Erlaubniß eingeholt zu haben. Treffen solche Individuen nach dem Schluffe des Polizeibureaus dahier ein, so können dieselben zwar in, zum Logiren berechtigten Wirthshäusern und nur üt diesen einstweilige Aufnahme finden, es muß jedoch den nächsten Morgen längstens bis 7% Uhr die erforderliche Erlaubniß nachträglich eingeholt werden, und machen hier­von weder Freundschaft noch Verwandtschafts-Verhältnisse eine Ausnahme.

Jede Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmung wird mit 2 5 fl. Geld oder verhält- nißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet." Der Gr. Hess. Kreisrath

Gießen den 13. März 1836. S« d. V.

Z u lehne r.

9) Sämmtliche Eigenthümer oder Pächter der in hiesiger Gemarkung belegenen Gärten und Baumstücke werden hierdurch aufgefordert, die Raupennester an den darin befindlichen Bäumen und Hegen binnen drei Wochen zu entfernen.

Nach Ablauf dieser Zeit verfällt dann jeder, an dessen Bäumen und Hegen sich noch Raupen- nester vorfinden, in die gesetzliche Strafe von 4 fr. für jedes einzelne Stück.

Gießen den 16. März 1836. Der Gr. Hess. Kreisrath

I. d. V. Z u l e h n e r.

Edicralladungen.

294) Da das Vermögen der verstorbenen Conr. Bepplers Eheleute von Kinzenbach vertheilt werden soll, so werden hiermit alle diejenigen, welche ans irgend einem Grunde rechtliche Forderungen an denselben zu machen vermeinen, aufgefordert, solche

Montag den 28. März Vormittags um 9 Uhr

um so gewisser dahier zu vcranzeigen, als sie an­sonsten bei Fertigung des Theilungsabschlusses nicht berücksichtigt werden können.

Atzbach am 9. März 1836.

Königlich Preußische Landschrciberei Otto.

286) In der Concurssache des hiesigen Schutzjuden Moses Sußmann, jetzt Moses Suß- mann Drucker, sind nachbenannte Gläubiger:

1) die Geschwister Catharina und Magda­lena Ocst,

2) der Rathsschöff Zodocus Blenner,

3) der Schutzjnde Hirsch Abraham,

4) der Regierungs - Procurator Lt. Bücking,

5) der Handelsjude Salomon Löb,

6) der Kaufmann Hans Jacob Bücking,

7) der Commerzicn-Affessor Bücking,

8) der Kaufman Friedrich Wilhelm Hesse und

9) der Schutzjude Bärmann Wolf von hier, aufgetreten und mit ihren Forderungen in dem Collocationserkenntniffe vom 24. August 1802

aufgeführt, ohne daß sich über die Befriedigung derselben etwas ergiebt.

Da gegenwärtig ein Capital von etwa 700 bis 800 Rihlr. zur Masse gezogen, der jetzige Aufenthaltsort der obigen Gläubiger aber unbe­kannt ist, werden sie, beziehungsweise ihre Erben und Rechtsnachfolger, sowie alle sonst in dieser Sache Betheiligten aufgcfordcrt, im Termine den 29. April d. Z., Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Landgerichte ihre Ansprüche so gewiß geltend zu machen und gehörig zu begründen, als widrigenfalls bei der Vertheilung der Masse an die übrigen Gläubiger auf sie keine Rücksicht wird genommen werden.

Marburg am 2. März 1836.

Kurfürstliches Landgericht Closterm a nn.

vt. Zimmermann.

Besondere Bekanntmachung.

300) Als Racht-Wachcmänner sollen einige tüchtige und kräftige Leute aus der Zahl der hiesigen Einwohner angenommen werden.

Es wird dieses mit dem Bemerken zur Kennt- niß gebracht, daß auf Coneurrenten aus der Zahl beabschiedetcr Soldaten besondere diücksicht ge­nommen werden wird.

Gießen den 17. März 1836.

Der Bürgermeister

C. Silbereises-