Einzelbild herunterladen

254

Vorlegung ihrer Schuldscheine, auch dann ui Empfang zu nehmen und zu quittiren, wenn solche dem Capital zugeschlagen werden sollen, die Capitalien erst im Laufe dieses Jahrs an­gelegt wurden und mithin volle Jahreszinsen noch nicht ausgewachsen sind.

Da die Arbeiten am Ende des Jahrs sich zu sehr häufen, so würde cs sowohl dem In­teresse der Zinsen-Empfänger, als der Verwaltung entsprechen, wenn die Empfangnahmen schon Mittwochs, den 7. u. Mittwochs, den 14. Decbr., Vormittags von 8 bis 12 Uhr, geschehen und nicht bis zu den späteren Gcschäftstagen ver­schoben werden wollten.

Auch die Capitalanlagen von einem Gulden an bis zweihundert Gulden, deren Zinsen mit dem 1. Januar 1837 beginnen sollen, müssen schon im Monat December d. I. geschehen. Man ersucht insbesondere die Dienstherren, ihr Gesinde hier­auf aufmerksam machen zu wollen.

Gießen den 26. November 1836.

Der Rechner der Spar- und Leihkasse Kehr.

1264) Durch Vermittelung des landwirth- schaftlichen Vereins können folgende Futter- und Handelsgewächse auf billige Weise bezogen wer­den, nämlich: Russischer Lein, Seeländischer Lein, Luzcrnerklee, Esparsette, Hanf, Mohn, Tabak, Saamcn der weißen Zucker-Runkelrübe und Hopfen­setzlinge.

Bestellungen hierauf werden von dem Unter, zeichneten mir bis zum letzten Decbr. b. I. an­genommen, weil an diesem Tage die Subscrip- tionsliste geschloffen und an den landwirthschaftl. Verein zurückgesendet werden muß.

Gießen den 12. Decbr. 1836.

Der Bürgermeister M. Schneider.

1262) Zu Anfertigung der Hundestcuerliste pro 1837 wird das Ab- und Zuschreiben der Hunde innerhalb 8 Tagen für Diejenigen in Erinnerung gebracht, welche entweder solche in den Listen auszustrcichen oder neu in Zugang zu bringen haben»

Gießen den 15. December 1836.

Die Bürgermeisterei dahier. M. Schneider.

1263) Auf Verordnung des Großh.'Hess. Krcisraths des Kreises Gießen wird zur allge­meinen Kennlniß gebracht:

Da die Versicherung wegen der Wtellvcr- tretung im Militairdienste in der Staats-Affe- curanz-Änstalt zugleich eine hinlängliche Caution für den Fall des Art. 35. des ol>en bezeichneten GeseDes ist, so sollen, nach eingelangtcr höchster Verfügung, Militairpflichtige, welche durch Zah­

lung der festgesetzten Einlage bei der Staats, Affecuranz versichert sind, und die von derselben ausgestellten Versicherungsurkunden vorzcigen kön­nen, wenn sie sich verbeiratben wollen, so lange sie noch zur ersten Claffe gehören, keine weitere Caution leisten, undcfecit so wenig diejenigen Militairpflichtigen eine solche stellen müssen, welche bereits ein Marschloos gezogen und die Ver­tretungssumme zur Einstandskassc bezahlt haben.

Gießen den 13. December 1836.

Ter Bürgermeister M. Schneider.

Versteigerungen.

1246) Montag, den 19. December d. I., Vormittags 11 Ubr, soll auf dem dahiesigen Polizeibureau die Leistung der in dem Jahre 1837 sich ereignenden Schubfuhren öffentlich an den Wenigstfordernden versteigert werden, wozu man die Steiglustigen mit dem Anfügen einladet, daß int Falle einer annehmbaren Forderung der Zuschlag sogleich ertheilt werden wird.

Gießen den 8. December 1836.

Ter Gr. Hess. Kreisrath.

I. d. V.

Z u l c h n e r.

126 >) Die auf den 19. December l. I. anbcraumte Versteigerung der von dem Bürger und Fuhrmann Johann Philipp Krailing dahier an seine Gläubiger abgetretenen Immobilien, als: 34,9 Klstr. WohnhauS, % Scheuer und Grund, an Philipp Deubel in der Neustadt, 183,7 Klstr. Acker am Leuiertsröder Wege, an

Johann Heinrich Schäfer, 1% kr. Zins dem Cameralfiscus, und

613,9 Klstr. Acker das, an Daniel Plank, 2% fr. Zins dem Cameralftscus (Sippisch, Freigut),

wird eingetretener Hindernisse wegen erst

Montag, den 16. Januar 1837, Nach­mittags 2 Uhr, auf dahiesigem Nathhaule abgehalten, was man hiermit zur öffentlichen Kcnntniß bringt.

Gießen den 5. Decbr. 1836.

Gr. Hess. Stadtgericht das. Müller.

1131) Da der Bürger und Fuhrmann Johann Philipp Krailing dahier zur Befriedi­gung seiner Gläubiger sein Vermögen denselben überlassen und die bekannten Gläubiger desselben in diese Güterabtretnng eingewilligt haben, so werden, um die Vertheilung der Masse bewirken zu können, etwaige unbekannte Gläubiger deS Schuldners aufgefordert, ihre Ansprüche so gewiß binnen 60 Tagen da hier geltend zu machen, widrigenfalls die Vertheilung des abgetretenen