Samstag, »kn C—y 3- 3uli
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Frucht, und Victualienpreift zu Gießen vom 25. Juni bis 2. Juli.
F^leiscypreise.
Fr.
1 pt'
Wrodpreise.
Fr.
5s5§5'§~ = 1 Pfd.gute«Ochsenfleisch . . Z 1 „ Kuhfleisch . . . .
-S-L-ffsZ 1 „ Rindfleisch.....
1 " Kalbfleisch.....
1 „ desgl. auSgemästetss . .
1 Schweinefleisch....
1 „ Hammelfleisch ....
«sL - ° ? 1 " Wurst von pur Schweinen
«--L 1 „ gemischte Wurst . . .
££* =5'2« 1 „ Bratwurst . ...
"Z 1 " Schwartemagen . . .
5"o3- 1 >- geräucherter Speck . .
1 >• Schinken oder Dörrfleisch
1 „ RinLsfett.....
.s'cüS'S»”" 1 ” Hammelsfett .... KLL« r« LL 1 „ Schweineschmalz, ausgelaffe- "j nes . . .
K 1 „ desgl. unausgelassenes .
10
8
7
5
10
S
12
8
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20
16
18
13
20
18
1 ■ w 1 1 1 1 1 1 1 IIM ||
j — Psd.S8Lth. — 2t. Roggenbrod . . .
2 „ 20 „ — „ ......
5 „ 8 „ — „ ......
21 Lth. —Lt. Künimel- »der gemischte» Brod
7 „ — „ Wasserweck......
6 „ — „ Milchbrod ......
7 „ — „ Taizscher......
Wierpreise.
1 Maa» vrdinaires Bier ....... auch.....
1 Maar Doppelbier........
MsrLtvreise.
1 Maas Milch .........
1 Pfd. Butter..........
auch.....
3 Handkäse ..........
6 Syer............
1 Pfd. Waizenmehl........
1 , grob geschälte Gerste.....
1 , klein geschälte Gerste.....
2
S 12
2 1
1 1
4 5
7
6 15 16
4 4
3 4
vf.
Aruchtpreise.
Städte
Gemäs
Waizen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt . . .
das Malter
Pst
200
fl. i fr.
Pb
ft
fr.
Pst
fl. 4
fr.
30
Pst
fl. 3
fr.
10
Vf.
fl.
fr.
Pst
ft
fr.
Gießen ....
das Malter
—
6 | -
iso
5
50
165
4
25
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3
10
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Marburg am 24 Mai
auch das Mott
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200
5
3
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—
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3
30
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15
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Wetzlar am 4 Juni
das Achtel
—
6 । 20
—
5
37
—
5
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4
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Polizeiliche Verfügung.
iS) Zch finde mich veranlaßt, die unterm 5. Febr. 1823 von der vsrhiniqen Großh. Voll- zeideputation erlassene Bekanntmachung, wonach V
„feitt Bier, welches nicht prciswürdig befunden wird, und kein Branntwein, welcher weniaer als dreißig Procente Weingeist enthält, als ein in mehrerer Hinsicht nachtheiliges Getränk bei Strafe von 10 Thalern, auch der Confiscation verzapft werden darf"
mit dem Anfugen in Erinnerung zu bringen, daß Contraventionsfälle unnachsichtlich zur Bestrafuna werden angczeigt werden. ' 13
Gießen den 25. Juni 1836. Der Großh. Kreiörath
K. CH. Knorr.
Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
14) Der §. 171 der Polizei-Vorschriften für die Stadt Gießen, welcher wörtlich also lautet: Wer Nicht Ga,twirth oder Herbergs-Bater ist, darf nur Fremde, welche Anverwandte oder Arbmide von ihm sind, beherbergen, er ist aber bei 1 Thaler Strafe schuldig, in den ersten 24 L-und en ihren Namen, Stand, Wohnort, die Absicht ihres Ankommens und ihrer Aufent« anzu/eigen^ Thorschreiber am Wallthor — nun auch am Selzerthor — schriftlich
Die Anzeige der Abreise muß bei Vermeidung der nehmnchen Strafe gleichfalls schriftlich binnen den ersten 24 Stunden darauf, dorthin geschehen. 1 ;


