Ausgabe 
28.11.1835
 
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Cdictalladunaen.

1036) Philipp Test und Katharina dessen Ehe­frau zu Waldgirmes, haben der Jungfer Sophia Ma­ria Johannette Neubauer zu Gießen, ihren Garten 1278/äl,8 Rth. 10 Sch. wegen 20 fl. Kapital Ver­pfändet , welches Kapital abgelegt sepn soll, ohne daß die Schuldurkunde aufgefunden ist, man fordert des- halb diejenigen, welche Ansprüche aus dieser Verpfän­dung haben, hierdurch auf, binnen 6 Wochen diesel­ben bei unterzeichneter Gerichtsstelle so gewiß an - und auszuführen, als sonst der Eintrag im Hypothekenbuch gelöscht und die Urkunde für mortificirt erklärt werden wird. Eieren den 25. Octbr. 1835.

Gr. Hess. Stadtgericht.

M ulte r.

_ K. Eh. Knor r.

93) Dem Jacob Klitsch zu Burkhardsfelden ist ein Dachshund, braun, mit schwarzen», grauen Flecken zugelaufen. Der etwaige Eigenthümer hat sich bei dem Großh. Bürgermeister zu Burkhardsfelden zu mel­den, und resp. zu legitimiren. Gießen den 27. Rovbr. 1835.

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen. K. CH. Knorr.

94) Zwei Schlussel sind gefunden, und auf das Polizei-Bureau abgeliefert worden.

Gießen den 27. Novbr. 1835. Der Großherzogl. Hess. Krrisrath

I. d. V. Zulehner.

1037) Nachdem über das Vermögen des Ja­cob Mulch zu Naunheim der Concursprozeß erkannt worden, so werden dessen Gläubiger aufgefordert, in dem auf Montag den 21. Decb. d. I. Vormittags 9 Uhr anberaumten Liquidations-Termin ihre An­sprüche dahier fdgewiß geltend zu machen, als sie sonst von der Masse werden ausgeschlossen werden.

Gießen den 21. Okt. 1835.

Gr. Hess. Stadtgericht. Müller.

1084) In Sachen des Rentmeisters Barckhausen zu Marburg, gegen den Renterei-Eehülfen Bürger und Kaufmann Staubesand dahier, wegen Forderung iyr Betrage von 2881 Thlr. 15 Alb. 8 Heller, ist

§. 211.

An den Dachrinnen, Gußsteinen und überhaupt allen zur Ableitung des Wassers dienenden Stellen, muß gehörig geeiset werden. Dies haben besonders alle Eigenthümer an den vor ihren Hofraithen herziehen- den Gossen, und in Ansehung der an den öffentlichen Plätzen herziehenden, die zu thun, welchen deren Rei­nigung im Allgemeinen aufliegt

Jede Unterlassung dieser Anordnung wird mit 1 fl. 30 kr. bestraft.

§. 212.

Das Fahren mit kleinen Schlitten auf Straßen und öffentlichen Plätzen, ingleichew das Schlittschuhlaufen und das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot handelnde» Kindern sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlittschuhe weggenommen, und sie außerdem noch ta den Schulen zur Bestrafung gezogen werden.

Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sie sich ebenfalls angemessener Strafe zu gewärtigen. §. 213.

Wenn sich der Schnee in den Straßen so sehr anhäuft, daß die Passage dadurch erschwert wird, so hat jeder Hausbesitzer bei 1 fl. Strafe soweit seine Hofraithe an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegt, einen 4 Fuß breiten Pfad von der Hofraithe an sauber zu kehren, auch dies bei fortdauerndem Schnee zu wiederholen, und in Ansehung der öffentlichen Plätze die im §. 209. bemerkte Behörde ebenfalls dafür zu sorge».

§. 214.

ES darf bei 30 kr. Strafe kein Schnee und Ei« ans dem Innern der Hofraithen auf die Straßen ober

öffentlichen Plätze gebracht werden. Häuft sich derselbe auf den nach den Straßen liegenden Dächern mib

Dachrinnen so an, daß er herunter geworfen werden muß, so darf dies doch bei gleicher Strafe nur Morgens

vor 8 Uhr, oder wenn das Abwerfen dringender ist, nur mit der Vorsicht geschehe,:, daß Jemand zur

Warnung der Passanten hmgestellt wird, und in einem oder dem andern Falle, muß der Schnee sogleich von der Straße weggeschafft werden. §. 215.

Wenn Thauwetter einfällt, so muß bei gleicher Strafe das Eis in den Gossen sogleich aufgehanen, biw weggeschafft und die Staße sauber gekehrt werden.

hierdurch in Erinnerung gebracht, und weiter verordnet, daß das in $. 209. vorgeschriebene Streuen, wenn das Glatteis in der Nacht entsteht, schon um 7 Uhr des Morgens vollendet seyn muß, und daß die U-ber- kretung dieser, sowie jeder andern in letzterwähntem Paragraphen enthaltenen Bestimmung mit 45 fr. Stra'e fahndet werden wird. Gießen den 18. November 1835. Großh. Hess. Kreisrath daselbst