Samstag, Den
22 .August
Frucht- und Vlctuallenpreche zu Gießen vom 15. bis 22. Angnst.
1835
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. Kümmel - oder gemischtes Brod Wasserwerk
Waizenmebl grob geschälte Gerste . . klein geschälte Gerste . .
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Schinken oder Dörrfleisch Nindsfett Hammelsfett .... Schweineschmalz, ausgelass nes . . . . desgl. unausgelassenes .
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D. gutes Ochsenfleisch . . Kuhfleisch .... Rindfleisch Kalbfleisch desgl. ausgemästetes . . Schweinefleisch.... Hammelfleisch .... Wurst ron pur Schweinen gemischte Wurst . . . Bratwurst Schwartemagen . . .
56) Die Brücke, welche den Astcrweg mit der Schoer verbindet, ist lediglich für Fußgänger bestimmt, und darf weder mit Pferden noch mit Fuhrwerken irgend einer Art — namentlich auch nicht mit Schieb- und Drück-Karren — passirt werden, und zwar bei Vermeidung einer Strafe von 1 fl. 30 fr. oder verhältnißmäßigcr Eefängnißbuße. Gießen den 13. August 1835. *
In Verhinderung des Eroßherz. Kreisralhs
der Großhcr. Polizeirath Z u l e h n e r.
57) Da zu
1 Regenschirm,
1 Sonnenschirm,
1 blaues Halstuch,
2 bunte Halstücher,
1 Kinderschürzchen,
1 Kinderwestchen,
3 Kappen,
1 Herrnhuth,
nachbenannten Gegenständen: .
3 Arbeitsbeutel, 1
1 Mützchen, 1
1 Pfeifenkopf nebst Saftsack, 1
2 Chemisetten, 1
1 lederner Geldbeutel, 1
1 Baudschlupp, 1
6 Sacktücher, 1
1 Kindrrstrümpfchen, 1
Geldbeutel mit einigem Geld, Geldblase mit einigen Kreuzern, Paar gewebcue Stauchen, Vorstecknadel, Uhrkette von Guß, Ladmaaß,
Radbüchse, eiserne Thorbande,
welche als gefunden auf das Polizeibureau abgeliefert worden sind, unerachtet der erlassenen öffentlichen Be- kauntmachung, sich die Eigenthümer bis jetzt noch nicht angcmcldet, so sollen solche nunmehr nach Ablauf


