J. 211.
Au den Dachrinnen, Eußsteine» und überhaupt allen zur Ableitung des Wassers dienenden Stelle», muß gehörig greifet werden. Dies haben besonders alle Eigenthümer an »en vor ihren Hofraithen herziehen- den Gossen, und in Ansehung der an den öffentlichen Plätzen herziehenden, die zu thun, welchen deren Reb- wgnng im Allgemeinen anfliegt
Jede Unterlassung dieser Anordnung wird mit 1 fl. 30 fr. bestraft.
§. 212.
Tas Fahren mit kleinen Schlitten auf Straßen und öffentlichen Plätzen, ingleichem das Schlittschuhlaufen ü»s das Anlegen von sogenannten Schleifen ist durchaus untersagt. Den gegen dieses Verbot handelnden Kindern sollen auf Betreten die Schlitten sowohl, als die Schlittschuhe weggenommen, und sie außerdem noch M den Schulen zur Bestrafung gezogen werden.
Sollten Erwachsene hiergegen handeln, so haben sie sich ebenfalls angemessener Strafe zu gewärtigen. §. 213.
Wen« sich der Schnee in den Straßen so sehr anhäuft, daß die Passage dadurch erschwert wird, so hät jeder Hausbesitzer bei 1 fl. soweit seine Hofraithe an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegt, einen 4 Fuß breiten Pfad von der Hofraithe an sauber zu kehren, auch dies bei fortdauerndem Schnee zu wiederholen, und in Ansehung der öffentlichen Platze die im §. 209. bemerkte Behörde ebenfalls dafür zu sorgen.
§. 214.
Es darf bei 30 fr. Strafe kein Schnee und Cts aus dem Innern der Hofraithen auf die Straßen oder öffentlichen Plätze gebracht werden. Häuft sich derselbe auf den nach den Straßen liegenden Dächern und Dachrinnen so an, daß er herunter geworfen werden muß, so darf dies doch bei gleicher Strafe nur Morgens vor 8 Uhr, oder wenn das Abwerfen dringender ist, nur mit der Vorsicht geschehen, daß Jemand zur Warnung der Passanten hingestellc wird, und in einem oder dem andern Falle, muß der Schnee sogleich Mn der Straße weggeschafft werde».
§. 215.
Wenn Thauwetter einfallt, so muß bei gleicher Strafe das Cis in den Gossen sogleich aufgehauen, hinweggeschafft und die Staße sauber gekehrt werden.
hierdurch in Erinnerung, gebracht, und weiter verordnet, daß das in §. 209. vorgeschriebene Streuen, wenn das Glatteis in der Nacht entsteht, schon um 7 Uhr des Morgens vollendet seyn muß, und daß die Utbrr> tretung dieser, sowie jeder andern in letzterwähntem Paragraphen enthaltenen Bestimmung mit 45 fr. Straw geahndet werden wird.
Gießen den 18. November 1835. Großh. Hess. Kreisrath daselbst
K. Eh. Knorr.
91) Eine Kopfkissenzüge, ein Halstuch und ein Geldbeutel sind gefunden und auf das Polizei-Bureau abgeliefert worden.
Gießen »en 20. Novbr. 1835. Großh. Hess. Kreisrath
I. d. A.
Z u l e h n e r.
S t c ck. b r i e f.
92) Die hier in Crimminal-Untersuchung befindlich gewesene unten signalisirte Elisabetha Agel von Trais an der Lumda ist heuteAbend aus dem hiesigen Gefängniß entsprungen. Es werden alle Behörden ergebenst ersucht, aus diese sehr gefährliche Landstreicherin zu wachen und dieselbe im Betretungsfalle zu arretiren und hierher zu liefern.
Frohnausen den 17. November 1835. Kurfürstl. Hess. Justizamt.
Imelung.
Signalement
Alter: 36 Jahre, Haare: dunkelblond, Augenbraunen: dunkelblond, Augen: grau, Zähne: gut, Gesicht: voll und rund, Statur: mittlere Größe, stark und wohl genährt.
Dieselbe trug bei ihrer Entweichung
1) eine schwarze kattunene Kappe mit wolleneu Bändern,
2) einen alten zerrissenen Unterrock von gestreiftem Beiderwand,
3) einen andern Rock darüber von Beiderwand, bräunlich und noch gut,
4) ein blaues Leibchen, ohne Aermel,
5) tin grüngelb seidenes Halstuch,


