Samstag, den
1836,
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vonr 14. bis 21, Nov.
^leischpreise.
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1 Psd. Butter
3 Handkäse
7 Eyer . .
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Ot. Kümmel. oder gemischte« Brod „ Wafferweck.......
„ Milckbrod „ Taigscher . . ■ • • . .
Wrerpreise.
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1 „ desgl. unausgelassenes
geräucherter Speck . . . Schinken oder Dörrfleisch . Rindsfett
1 Psd. •
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1 Psd. gutes Ochsenfleisch . ■
1 „ Kubfleisch
1 „ Rindfleisch
1 „ Kalbfleisch ....
1 desgl. ausgemästetes . .
1 „ Schweinefleisch ....
1 „ Hammelfleisch ....
i „ Wurst rvn pur Schweinen
1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst . ...
1 „ Sch vartemagen . . .
1 Psd. Wäizenmek,! . . .
1 , grob geschälte Gerste
1 , klein geschälte Gerste
___ 1 „ Hammelsfett
1 „ Schweineschmalz, ausgelaffe-
Erbsen |
Vrovyreise.
Lth. — Qt. Reggenbrod
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1 Maas vrdinaires Bier .... euch . .
1 Maas Doppelbier
MarLtsreise.
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Städte
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Darmstadt.....
das Malter
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Gießen......
das Malter
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Marburg am 8. Novb. .
das Mött
— 4 i 40
- 3 40
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Wetzlar am 11. Roeb.
das Achtel
— 6 10
-1 5 1 10
- 4 16
— 3 30
Polizeiliche Bckanntmachu nge n.
90) Bet der dermaleu eingetretenen Winterszeit werden die nachstehenden Paragraphen der hiesigen Polizei-Vorschriften, als:
§. 209.
Wenn im Winter Glatteis entsteht, so muß jeder Hausbesitzer, soweit seine Hofraithe an der Straße oder an öffentlichen Platzen liegt, einen 2 bis 3 Fuß breiten Fußpfad mit Sägspänen, Nsche oder Sand bestreuen. In Hinsicht der öffentlichen Plätze und der darüber gehenden Fußpfade liegt derjenigen Behörde die nämliche Verbindlichkeit auf, welche diesen Platz außerdem zu reinigen hat.
Entsteht das Glatteis bei Nacht, dann muß das Strrneu ganz frühzeitig, und entsteht es bei Tage, höchstens eine Stunde darauf vollendet sryn.
§. 210.
Tie Bierbrauer, Drandweinbrcnner, Metzger, Seifensieder, und überhaupt alle diejenigen, welche zu ihrem Gewerbe viel Wasser brauchen, dürfen im Winter, sobald Frost einfällt, so lange er dauert, das Wasser weder auf die Straße ausschüttcn, noch dahin ablaufen lassen. Wer dagegen handelt, wird nicht nur mtt5 Reichsthalern bestraft, sondern auch zum Aufeisen und Wegschassung des Eises in so weit angehaltcn, oder beides auf seine Kosten bewerkstelligt, als es sichtbar erweislich ist, daß die größere Eismaffe von ihm herrührt.


