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Hr. Pfarrer Ramspeck v. Romrod, Hr. Zlrntnrr t. S>«-<», Hr. Cadet £'o<» v. Cvrlenz, Hr. Hammel u. Hr. Auerbach, zadricanten, ». Homburg a. d. H.

Im Darmstadter Heus: Hr. Pir. Köhler N. Tockter v. Stumpertenrod, Hr. Schwimmmstr. Zavaut v. Darmstadt, Hr. Meß v. Arzheim, Hr. Scharb v. Oberccheu, Bürgeimeister.

Im Stern: Hr. Sckmehl v. Wetzlar, Hr. Wirth v. Zelle, Hr. Köhler v. Berlin, Hr. Mover ». Nordhausen, Hr. Schäf- fel o. Berlenburg, Hr. Olgardt v. Westeburg, Hr. Bois v. Frankenberg, Hr. Koch v. Frohnhausen.

Außer Len Gasthäusern.

Bei Hrn. Hofg. Secretär Jäger: Hr. Oe. Block «. Bü­dingen. Bei H' N. Hofg. Rat» Grvos: Hr. Stud. Schlemmer ». Marburg. Bei Hrn. Reg. Rath Ebel: Hr. Affeffoi Ksin- gelhöfer o. Großkarten. Bei Hrn. Stud. Schmidt: Hr. Rul-

mqnn v. Echzell. Bei Hrn. Kreissecretär Follenius: Hr. Gym­nasiast Hille v. Marburg. Sei Hrn. Criminalger. «ecretar Merk: Hr. Krieg«secrrtar Beck.u. Fräul. Beck v. Darmstadt. Bei Hrn. Landrichter Winbeim: Hr. Scriba n. Tochter ». Schollen. Bei Hrn. R-gierungsrath Müller: Hr. Accesiist Schramm ». Main». Bei Hrn. Hofgerichtsratb Klingelhöfer: Fr. Landrichter^Klingelhöfer ». Gladenbach. Bei Hrn. Kfm. Windecker: Fräul. Runkel u. Fräul. Groß ». Friedberg. Bei Hrn. Geometer Metzler: Fräul. Dornftiff v. Hartenrod. Bei Hrn. Kfm. Tasche: Fr. Hauptmann Schenk n. Tochter o. Marburg. Bei Hrn. Obereinnehmer Hoffmann: Hr. Stall­meister Hoffmann n. Frau v. Darmstadt u. Fr. Pfr. Münch v. Büdingen. Bei Hrn. Wachtmeister Bierau: $>: Schmidt ». Dörbach. Bei Hrn. Geh. Kirchestrath Br. Palmer: Hr. Pfarrvicar Palmer ». Oueck. Bei Hrn. Prof. Br. p. Löhr Hr. Balamour n. Fnm. v. Dieburg.

Die Verwandlung der Zehnten betreffend.

Folgende beachtenswerthe Mitkhcilung enthält das Dieburger Wochenblatt vom 27. April d. I,:

Das wirksamste und durchgreifendste Mittel, den Wohlstand der Zehntpflichtigen zu befördern, liegt unstreitig in der Verwandlung der Zehnten.

Diese unumstößliche Wahrheit scheint, ungeachtet ihrer öfteren Erörterung, noch nicht allgemein genug gewürdigt zu seyn. Denn, wenn dieses der Fall nicht wäre, so könnten nicht mehr so viele Zehnten bestehen, als wirklich noch bestehen, zumal die Verwandlung der fiscalischen Zehnten wenigstens äußerst einfach und leicht auf den Grund der vorhandenen Ertragsberechnungcn zu bewerkstelligen ist. Lebhaft von dieser Wahrheit überzeugt, kann ich daher nicht umhin, der Aufforderung zu einer Darstellung über sie Ge­nüge z» leisten.

Durch das Einfammeln der Zehnten und durch das Zusammentragen der einzelnen Zehntgarben, ferner dadurch, daß Letztere mitunter geraume Zeit dem Einflüsse des Wetters, den Beschädigungen von Menschen und Thieren ausgesetzt siud, werden die Zehutfrüchte um einen Betrag geschmälert, der zu einem Achtthcilr ihres gesammten Wertheö geschätzt ist.

Der achte Theil desjenigen, was die Zehntpflichtigen entrichten, kommt also dem Berechtigten nicht zu gut, sondern er geht auf dem Felde verloren. Dieser achte Theil kann daher auch in den Ertragöberrch- nungen nicht enthalten seyn und die Zehntpflichtigen gewinnen solchen daher bei der Verwandlung schon im Voraus, so daß, wären damit auch keine weiteren Vortheile verbunden, sie nach ibr nur 700 fl. jährlich entrichten würden, wenn ihre Zehnt ab gäbe zu 800 fl. im Durchschnitt angeschlagen werden müßte.

Als rauher Ertrag kann deßhalb in der anfgestellten Berechnung des jährlichen Werths eines fisca- liscken Zehnten nur die Summe von 700 fl. ausgenommen werden, wenn die Pflichtigen 800 fl. jährlich entrichtet haben. Größtentheils erscheint in diesen Berechnungen aber noch viel weniger, denn die fiscalischen Zehnten werden meistens verliehen und die verliehenen Zehnten liefern natürlich keinen so hohen rauhen Ertrag, als die eingescheuerten, weil im Falle der Verleihung der Pächter die Kosten der Einscheuerung bestreiten und neben dem Ersätze dseser auch noch einen Gewinn erhalten muß.

An dem rauhen Ertrage eines fiscalischen Zehnten kommen nun alle Kosten, welche durch dessen Bezug entstehen, als die Belohnungen der Zehnivrrwalter, Taratoren, Erheber und des Scheuerverwalters, die Verleihungskvsten, die Znisen von dem Capitalwcrthc und die Kosten der Unterhaltung der Zehntscheuer, die Einscheuerungskosten, der Aufwand für Anschaffung und Unterhaltung der Scheuergeräthschaften, die Treschkosten, die Nachlässe, und was immer als Beziehungsaufwand und alö Abgang betrachtet werden kann, tut vollen Betrage nach einem 18jährigen Durchschnitte in Abzug, so daß als Rente nur das reine Ein­kommen bleibt, welches der Großherzogliche Fiscus von dem Zehnten zu beziehen hatte.

Ein sehr bedeutender Aufwand, der für das in der Irohnde geschehende Einfahren der Zehntfrüchte, kommt aber deßhalb nicht mit in Anschlag, weil die Zehntfrohnden bei der Verwandlung unentgeldlich Wegfällen.

Weitere Vortheile, die für den Pflichtigen aus der Verwandlung entspringen, sind Folgende.

Bei der zunehmenden Cultur und reichlicher« Bestellung des zehntbaren Geländes nimmt natürlich auch die Raturalzehntabgabc zu. Ist diese Naturalzebntabgabe durch die Verwandlung aber einmal beseitigt, so kann die Rente nicht mehr steigen. Der Pflichtige genießt dann die durch seinen vermehrten Fleiß erzielten reichlicbern Früchte seineö früher zehntbaren Bodens allein: er muß sie daun nicht mehr mit dem Berechtig­ten theilen. Der Ertrag des Bodens muß nach der Verwandlung aber schon deßhalb steigen, weil der Zehntpflichtige den zehnten Theil des Strohes, den er früher mit dem Zehnten abgebcn mußte, behält, folg­lich mehl Vieh halten kann und daher auch mehr, Dünger, womit er seine Felder verbessert, gewinnt.

(Beschluß folgt.)

Druck und Verlag der G. D. Drühl'schrn Buch- G trindruckrrri.