Ausgabe 
20.6.1835
 
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39) Um die zwischen hiesigen Meistern V.Tib Gesellen, in Betreff der Aufkündigung und resv Austritts ans der Arbeit, öfters vorkommenden Streitigkeiten für die Folge ganz zu entfernen, s-he ich mich veranlaßt, folgende Bestimmung zu erlassen:

Ohne vorherige 14 tägige Aufkündigung darf kein Meister einen Gesellen ent- und kein Geselle die Arbeit des Meisters verlassen, es scp denn, daß in dieser Beziehung zwischen beiden Lheilen eine besondere Uebereiukunfc Statt gefunden. Die Uebertretnng dieser Vorschrift wird mit 1 fl. Strafe für den Contravenienten geahndet. Dringende Fälle, tue jedoch immer gehörig nachzuweisen sind, sind hierdurch nicht ausgeschlossen."

Ten hiergegen handelnden Gesellen trifft außerdem aber auch noch der Nachtheil, daß er mit der deßfallsigen Bemerkung in sein Wanderbuch oder Paß von hier weggewiesen wird, und während eines halben Jahres nicht wieder dahier in Arbeit treten darf."

Gießen den 18. Juni 1835.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath

K. CH. K n o r r. vdt. Zulehncr.

40) Ans feuerpolizeilichen Rücksichten wird der Gebrauch der brennenden Cigarren und der Tabackspfeifcn ohne geschlossenen Deckel außerhalb -der Wohnungen in hiesiger Stadt hierdurch untersagt und zwar bei I st. Geld oder 36 stündiger Gefängnißstrafe für''jeden Contraventionsfall.

Hierbei wird noch ausdrücklich bemerkt, daß durch gegenwärtige Verfügung die schon früher zur Abwendung von Fenersgefahr erlassenen Verordnungen, wegen des Tabackrauchens an feuergefähr­lichen Orten, keineswegs aufgehoben oder abgeändert werden.

Gießen den 18. Juni 1835.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath des Kreises Gießen

K. CH. K n o r r. Tiit. Zttlehner.

41) Wegen einer bei Annäherung eines hiesigen Flurschützen versteckten und vorgeblich gefun­denen Spate, hat Großh. Stadtgericht dahier eine Untersuchung eingeleitet, deren Resultat indeß bis jetzt ohne Erfolg war. Auf Anstehen genannter Gerichtsstelle fodert man daher alle diejenigen» welchen etwa eine Spate entkommen, oder Aufschluß darüber zu ertheilen im Stande sind- Lllf, ihre deßfallsigen Angaben auf dem Polizeibureau zu Protokoll zu geben.

Gießen den 13. Juni 1835.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath.

U. f. d., der Großh. Polizeirath

Zulehncr.

42) Eine leichte Thürc ist in hiesiger Stadt gefunden und in Verwahrung genommen worden, und ist das Nähere auf dem Polizeibureau zu erfahren.

Auch sind mehrere Schlüssel, ein Halstuch, eine Pfeife und ein Ring als gefunden dahin ab­gegeben worden. Gießen den 18. Juni 1835.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath.

11. f. d., der Polizeirath

Z u l e h n e r.

Ediccalladuugen.

573) Ter Georg Wiesner, Aut. S., von Al« lendorf an der Lumda, hat sich freiwillig unter Curatel gestellt und es sind die Bürger Christoph Lotz und Anton Muhhy allda zu Curatorcu über denselben be­stellt worden.

Indem daher dieses hierdurch bekannt gemacht wird, bemerkt man zugleich, daß alle mit demselben ohne Einwilligung dieser Curakoren abgeschlossen wer­denden Geschäfte für den Wiesner keine rechtlich ver, bindende Kraft haben. Gleichzeitig werden diejenigen, welche etwas an den gedachten Wiesner zu fordern haben, anfgefordert, dieses binnen 4 Wochen dahier anzuzeigen, gegenfalls sie sich die aus der Unterlassung

dieser Anzeige für sie entstehenden Nachtheile selbst zuzuschreiben haben. Gießen den 4. Juni 1835.

Grvßherzogl. Hess. Landgericht das.

P l o ch.

Versteigerungen.

543) Auf freiwilliges Ansuchen des Johann Philipp Krailing dahier sollen dessen nachgesetzke Gü­terstücke, als:

104 Rth. 142/10 Sch. Acker am Wismarer Weg, an Johs. Noll,

38 " 6 Acker daselbst an vorigem, an

Balser Kempf,