408) Da der Unterricht in den sämmtlichen Stadtschulen dahier seinen Anfang wieder genommen hat, so werden die Eltern und Vormünder, welche ihre schulpflichtigen Kinder und Pflegbcfohlenen bis jetzt noch in keine Schule eingeführt haben, hiermit nachdrücklichst aufgefordert, dieses ohne Verzug zu thun, oder den Anstand anzuzeigen.
Gießen den 25. April 1834.
Der Schulvorstand.
389) Die für das erste Quartal d. I. zu bezahlenden Schulgelder sind binnen 8 Tagen, bei Vermeidung gesetzlichen Zwangs, an die Stadtkasse zu berichtigen.
Zugleich werden diejenigen, welche mit Holzsteiggeldern von den, am 28. Januar, 10. Februar und 7. März abgehaltenen Versteigerungen im Fernewald, an den Schooren und in der Baumschule, noch im Rückstände sind, hierdurch anfgefordert, diese Rückstände innerhalb 8 Tagen um so gewisser abzuführen, als sonst mit dem gesetzlichen Zwangsverfahren gegen die Säumigen vorgeschritten werden wird und muß.
Gießen den 23. April 1834.
Der Stadtrechner
Rern.
344) Die Stadt Gießen beabsichtigt, unmittelbar nach der nächsten Heuerndte für ihre in den sogenannten Ochsenwiesen gelegenen, städtischen Wiesen, eine regelmäßige Bewässerungsanlage errichten zu lassen, und hat zu diesem Ende bereits die nöthigen Einleitungen getroffen. Diese Anlage wird sich indeß ohne große Kosten auch auf sammtliche, von dem vom Philosophenwald nach dem Stolzenmorgen durch die Wiesen ziehenden sogenannten Rödger Weg rechts gelegenen Privatwiesen ausdehnen lassen, und steht man sich deshalb veranlaßt, da nach Vollendung der städtischen Anlage ohne Beizichung der übrigen Wiesen eine besondere Bewässerung für diese nur mit großen Schwierigkeiten möchte geschehen können, die Besitzer der genannten Privatwiesen aufzufordern, sich darüber baldigst zu erklären, ob sie gesonnen sind, an der städtischen Anlage Theil zu nehmen, widrigenfalls sie bei Ausführung derselben unberücksichtigt bleiben müssen.
Gießen, den 10. April 1834.
Der Bürgermeister
C. Silbereisen.
ginalflaschen mit unserem Siegel und Etiquet zu 1 fl. 40 kr. pr. einzelne, und 18 fl. pr. Dutz. Flaschen zu haben bei L. F. Höstereich in Gießen.
Mainz den 15. April 1834.
Reynier et Strecker.
380) Nachstehende Weine sind sowohl in Flaschen, als auch in größeren Quantitäten zu haben
Bechtheimer. . 1827r die Flasche 48 kr.
Osthofer. . . . 1827* „ „ 40 „
Binger .... 1828* „ „ 36 "
Bodenheimcr . 1831* « <> 36 «
Wachenbeimer. 1828* » 36
Bergstraßer. . 1831* -> „ 24 »
Vierfelver. . . 1833* „ „ 20 „
Maitrank.......i> „ 40 „
Ingelheimer, rother . <r „ 36 „
im Gasthaus zum Adler.
390) Spielkarten von allen Arten verkaufe ich zum Fabrikpreiß, und Doebereiner'sche Platin-Zündmaschinen, sehr elegant gearbeitet, von 4 fl. 12 kr. bis 7 fl. 12 kr.
Earl Frech.
312) Ganz frisches Selterser und Schwalheimer Wasser ist zu haben bei
Felsing auf dem Markt.
393) Durch die Verbauung des unteren Riegelpfades sind in meinem (dem ehemaligen Geh. Rath Buchnerhchen) Garten, drei schöne steinerne Earten- stützen nebst den dazu gehörigen Gartenthüren überflüssig geworden, welche ich um einen billigen Preis zu verkaufen gesonnen bin.
Ferber, zum Hess. Hof.
398) Guter Kuhdüngcr ist zu verkaufen; bei wem? sagt Ausgeber.
403) Archiv der Großh. Hess. Gesetze und Verord- nungen. 1. Bd. 1834. 2 Rthl. preuß. Cour.
Instruction f. d. Feldgeschwornen. gehest. 4 kr sowie die Arzneimitteltare, Darmstadt bei Wittich' aeb a 36 kr. — sind zu haben bei
Univ.-Buchbinder Balser.
Feilgebotene Sachen.
378) Ich mache hiermit bekannt, daß ich wieder eine Sendung Seidenhüte nach der neuesten Faevn erhalten habe und empfehle mich zugleich mit einer bedeutenden Auswahl seidener und baumwollener Handschuhe, sowohl für Damen als Herrn.
H. Lüdeking.
358) Punsch - Essenz von Reynier und Stre cker. Diese anerkannt vorzügliche Essenz, welche mit % Wasser einen starken Punsch gibt, ist in Ori
Zu vermicthen.
309) Auf dem Markt ist ein Logis, bestehend in 2 Stuben, Küche, Keller und Holzplatz, zu ver- miethen und kann sogleich bezogen werden. Wo? sagt Ausgeber dieses.
377) Das in meinem Hause von dem Hrn. Hofgerichts- Advocaten Wieffell bewohnte Logis ist durch dessen Kauf eines Hauses frei geworden und kann anderweit vermictdet werden.
I. L. C. Münch.


