Ausgabe 
25.10.1834
 
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25. Dctober

Samstag, Den

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1834.

Frucht t und Victualienpreise zu Gießen vom 19. bis 23. October 1854,

Roggenbrod

10

18

80

Maas ordinaireL Bier

auch

16

Maa« Doppelbier

i. Butter

auch

Hafer

Erbsen

Gerste

Korn

200

50

160

io

30

180

200

15

16

30

18

16

-10

50

Darmstadt

Gießen .

das Malter da« Malter auch

da« Mött das Achtel

>. gutes Ochsenfleisch . . . Kuhfleisch . Rindfleisch Kalbfleisch ..... desgl. ausgemästete« . . . Schweinefleisch .... Hammelfleisch Wurst von pur Schweinen . gemischte Wurst .... Bratwurst Schwartemagen geräucherter Speck . . . Schinken oder Dörrfleisch Rindsfett Hammelsfett Schweineschmalz ausgelassenes desgl. unausgelassene« . . -

Kümmel- oder gemischtes Brod Wafferweck Milchbrod Taigschcr .....

Marburg am 81. Oct.

Wetzlar am 18. Oct. .

NB. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Fleisch von derselben Gattung bestehen, und zwar auf 10 Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so weiter nach Proportion, welches auf em Pfd. nicht völlig fünf Loth ausmacht. Kopfe, Fuße, Ge- raub, wie auch die ganz blutrgen und nrcht gc- niesbaren Stücke vom Hals, sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.

Handkäse Sver . .....

Pfd. Waizenmehl . .

- grob geschälte Gerste

- klein geschälte Gerste

Edictalladungen.

944) Da die Erben des dahier verstorbenen Großherz. Hofgerichts-Raths vr. Oeser die Erklärung abgegeben haben, daß sie dessen Nachlaß unter der Rechtswohlthat eines vorher zu errichtenden gerichtli­chen Inventars antreten wollten, und das Großherz. Hofgericht den Uiiterzcichneten beauftragt hat, ein solches Inventar aufzustellen und dhe geeigneten Edic- talien zu erlassen; so werden m Gemäßheit dieses

hohen Auftrags alle diejenigen, welche Foderungen oder Ansprüche an diesen Nachlaß aus irgend einem Grunde bilden zu können glauben, hiermit aufgefodert, in dem hierzu auf

Montag den 8. December dieses Jahrs, Vormittags um 10 Uhr anberaumten Termin in dem Hofgerichtsgebände dahier entweder in Person, oder durch genügend Bevollmächtigte zu erscheinen und ihre Foderungen anzugeben, gegenfalls die befragte Erb, schäft den Interessenten überlassen, und diese nur