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II.

<?> ,a rtefnitttett von Ostern dieses Jahres an eine Unterrichts - und Erziehungs > Anstalt

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Die Anstalt umfaßt sowohl den Unterricht als auch die Erziehung der Kinder.

T Den Unterricht anbelangend, so begreift derselbe im Allgemeinen diejenigen Gegenstände, welche für Gymnasium und Universität vorbereiten, berücksichtigt aber zugleich Nicht weniger die Bedürfnisse des gebildeten Gewerbsstandes.

Die Methode des Unterrichtes wird der Art seyn, daß sie nicht bloß äußerlich Wissen nnd Kenntnisse beibringt, sondern zugleich innerlich zu Veredelung von Geist und Herzen drent.

Es wird angelegentliche Sorge seyn, daß nichts versäumt werde, was die jugendlichen Kräfte stärken, den Fleiß ermuntern und die Fortschritte befördern könne. Mit den Aeltern zugleich in der nöthigen Verbindung zu bleiben, rechnet die Anstalt zu ihren Pflichten.

Erziehung. Die Anstalt hat zugleich zum Zweck, die Erziehung der Knaben zu leiten.

Es ist anerkannt, daß Unterricht nnd Erziehung nur dann wahrhaft gedeihlich wirken, wenn ste Hand in Hand gehen, und in einem Geiste sich gegenseitig durchdringen, so wie andererseits, daß in dem älterlichen Hause sich nur selten die Umstände so gestalten, um in der Erziehung den Anfoderunqen der Pädagogik 'genügen zu können. Für solche Aeltern, deren Verhältnisse nicht ge­statten, der Ausbildung ihrer Kinder die nöthigc Aufmerksamkeit zu widmen, und die sie einer gewissenhaften Leitung zu übergeben wünschen, übernimmt daher zugleich die Anstalt diese Sorge.

Ihr wichtigstes Augenmerk ist, Religiosität und christliche Gesinnung zu begründen, so wie das sittliche Gefühl zu erwecken und zu stärken. Daher fodert sie mit Ernst und Strenge die Uebung der kindlichen Pflichten, und dringt mit Festigkeit auf Zucht nnd Sitte, Gehorsam, Fleiß, Ordnung und Pünktlichkeit, ohne der freien Entwickelung zu nahe zu treten. Sie leitet auf zweckmäßige Weise die Repetitionen und Präparationcn für den Unterricht, und beugt damit in dieser Hinsicht allen Strafen vor. Sie überwacht die physische Entwickelung, sie beaufsichtigt daher Leibesübungen und Spiele, und wird überhaupt Thun und Lassen der Zöglinge nie aus dem Auge veilieren. Sie darf die Lage des Hauses im Freien vor der Stadt zur körperlichen Kräftigung und leichteren Beaufsichtigung ohne beengende Verbote in Anschlag bringen. Der geschlossene Hof und Garten bieten hinlänglichen Spielraum, nnd schneiden jeden anderweitigen Umgang ab. Auch die Jugendzeit der Kinder durch augemessene Veranstaltungen, Schulfeste, Spatziergänge, kleine Wan­derungen und dergleichen zu erheitern und glücklich zu machen, rechnet die Anstalt zu ihren Aufgaben-

Unterrichts- und Erziehungs- Anstalt zu Gießen.