Ausgabe 
22.11.1834
 
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22 November

Samstag, Ven

^747.

1834

Frucht-und Vicrualienpreise zu Gießen vom 45. bis 22. November 4834.

Fleischpreise.

Ps.

Brodpreise.

fr.

fr.

Lth.

Bierpreise

M

4 Maas ordinaireS Bier

auch

1 Maas Doppelbier

Marktpreise.

i

auch

4

Fruchtpreise.

io

8

7

7

4

2

8

8

3

4

1

8

6

12

2

1

1

1

1

1

1 1

1

1

1

1 1

1

1

1

1

1

1

3

7

80

7

6

8

Rindfleisch .....

Kalbfleisch deszl. «usgemästetes . . . Schweinefleisch .... Hammelfleisch Wurst von »ur Schweinen . gemischte Wurst .... Bratwurst.......

Schwartemagen .... geräucherter Speck . . .

Schinken oder Dörrfleisch Riudsfett Hammelsfett Schweineschmalz ausgelassenes desgl. unausgelassene« . . .

Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod » Wasserwerk » Milchbrod » Taigscher

9

7

12

8

15

16

20 16 .18

13 20

18

Pfd. gute» Ochsenfleisch » Kuhfleisch . . .

NB. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Flcifch von derselben Gattung bestehen, und zwar auf 10 Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so weiter nach Proportion, welches «ttf ein Psd. nicht völlig fünf Lot!) ausmacht. Köpfe, Füße, Be­raub, wie auch die ganz blutigen und nicht ge­niesbaren Stücke vom Hals, sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.

Psd. Butter . . .

Handkäse

<$tt......

Psd. Waizenmehl . .

. grob geschälte Gerste

- klein geschälte Gerste

Pf. 6 Lth. Qt. Rvggenbrvd // 18 1! --- u ,/

pf.

1

1

1

5

7

4

I 3

4

S

t ä d t e.

Gemas

Wa zen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen

Pf. |fl. 1fr.

Pf.lst.jtr.

Pf.lfl.jfr.

Vf. Ifl.ifr.

ff. I Vf. I fr.

Pf. Iff.'fr.

Darmstadt

.......

raL Malter

200!

.1

3 44

2i 50

Gießen .

das Malter auch

- 6 5

180 4 15

800 4 50

160 8 45

2j 40

2145

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I I I I I I

Marburg am

15. Nov. ....

das Mött

4 SO

3 80

3

- 2|

--

Wetzlar am 12. Nov. . . . . .

das Achtel

6 40

5(27]

4 18g

Kreisrathliche Bekanntmachungen.

Da die bestehende polizeiliche Vorschrift, wornach binnen den ersten 8 Tagen eines jeden Lehrcursus die dahier wohnenden Studenten auf dem Polizei-Bureau anzuzeigen sind, selbst dann, wenn die bisherigen Wohnungen nicht geändert worden, dis jetzt nur von einer kleine» Anzahl hiesiger Einwohner beachtet worden ist, so bringt man dieselbe hierdurch mit dem Anfügen in Erinnerung, daß nach Ablauf von 8 Ta­gen gegen die Säumigen die Erkennung der für diesen Fall augedrohten Strafe von 1 sl. 30 fr. veranlaßt werden wird. Giessen den 18. November 1834.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath.

In Verhinderung des Kreisraths

Stumpf, Kreissecretär.