22 November
Samstag, Ven
^747.
1834
Frucht-und Vicrualienpreise zu Gießen vom 45. bis 22. November 4834.
Fleischpreise.
Ps.
Brodpreise.
fr.
fr.
Lth.
Bierpreise
M
•4 Maas ordinaireS Bier
auch
1 Maas Doppelbier
Marktpreise.
i
auch
4 —
Fruchtpreise.
io
8
7
7
4
2
8
8
3
4
1
8
6
12
2
1
1
1
1
1
1 1
1
1
1
1 1
1
1
1
1
1
1
3
7
80
7
6
8
Rindfleisch .....
Kalbfleisch deszl. «usgemästetes . . . Schweinefleisch .... Hammelfleisch Wurst von »ur Schweinen . gemischte Wurst .... Bratwurst.......
Schwartemagen .... geräucherter Speck . . .
Schinken oder Dörrfleisch Riudsfett Hammelsfett Schweineschmalz ausgelassenes desgl. unausgelassene« . . .
Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod » Wasserwerk » Milchbrod » Taigscher
9
7
12
8
15
16
20 16 .18
13 20
18
Pfd. gute» Ochsenfleisch » Kuhfleisch . . .
NB. Die Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Flcifch von derselben Gattung bestehen, und zwar auf 10 Pfd. Fleisch nicht mehr als anderthalb Pfund, und so weiter nach Proportion, welches «ttf ein Psd. nicht völlig fünf Lot!) ausmacht. Köpfe, Füße, Beraub, wie auch die ganz blutigen und nicht geniesbaren Stücke vom Hals, sind von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.
Psd. Butter . . .
Handkäse
<$t”t......
Psd. Waizenmehl . .
. grob geschälte Gerste
- klein geschälte Gerste
Pf. 6 Lth. — Qt. Rvggenbrvd // 18 1! --- u ,/
pf.
1
1
1
5
7
4
I 3
4
S
t ä d t e.
Gemas
Wa zen
Korn
Gerste
Hafer
Erbsen
Linsen
Pf. |fl. 1fr.
Pf.lst.jtr.
Pf.lfl.jfr.
Vf. Ifl.ifr.
ff. I Vf. I fr.
Pf. Iff.'fr.
Darmstadt
.......
raL Malter
200 —!—
—. —1 —
3 44
— 2i 50
—
Gießen .
das Malter auch
- 6 5
180 4 15
800 4 50
160 8 45
— 2j 40
— 2145
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Marburg am
15. Nov. ....
das Mött
— 4 SO
— 3 80
— 3 —
- 2|
— — —
—--
Wetzlar am 12. Nov. . . . . .
das Achtel
— 6 40
— 5(27]
— 4 18g
Kreisrathliche Bekanntmachungen.
Da die bestehende polizeiliche Vorschrift, wornach binnen den ersten 8 Tagen eines jeden Lehrcursus die dahier wohnenden Studenten auf dem Polizei-Bureau anzuzeigen sind, selbst dann, wenn die bisherigen Wohnungen nicht geändert worden, — dis jetzt nur von einer kleine» Anzahl hiesiger Einwohner beachtet worden ist, so bringt man dieselbe hierdurch mit dem Anfügen in Erinnerung, daß nach Ablauf von 8 Tagen gegen die Säumigen die Erkennung der für diesen Fall augedrohten Strafe von 1 sl. 30 fr. veranlaßt werden wird. Giessen den 18. November 1834.
Großherzoglich Hessischer Kreisrath.
In Verhinderung des Kreisraths
Stumpf, Kreissecretär.


