Ausgabe 
6.12.1834
 
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6. December

Samstag, den

1834;

H°49./

Frucht - und Victualieupreise zu Gießen vom 29. Nov. bis 6. December 1854.

Brodpreise.

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Fleischpreise.

Pf.

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Bierpreise<

1 Maas vrdinaire« Bier

auch

1 Maat Doppelbier . .

Marktpreise,

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Fruchtpreise.

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Darmstadt den 29. Nov. 1834.

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Pfd. Butter . . . .

HanLkäse

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Pfd. Waizenmehl . .

. grob geschälte Geeste - klein gestalte Gerste

Riudsteisch

Kalbfleisch ..... desgl. auLgemästetcs . . . Schweinefleisch .... Hammelfleisch .... Wurst von pur «chweinen . gemischte Wurst .... Bratwurst ...... Schwarkemagen , . . . . geräucherter Speck . . . Schinken oder Dörrfleisch . RinLsfekt Hammelsfett . . . . . Schweineschmalz ausgelassenes desgl. unausgelassenes . . .

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NB. Die Zugaben dürfen tu weiter rächt«, al« in Fletsch von derselben Gattung bcfrchcn, und »war auf 10 Pfd. Ficifch nicht meyr al« anderthalb Pfund, und so weiter nach Provortion, welche« auf cm Pfd. nicht völlig fünf Sof'l) ausmacht. Köpfe, Fuüe, @c< taub, wie auch die gani blutigen und nicht ae> nie-barcn Stucke vom Hals, find von der Zugabe gänilich ausgeschlossen.

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30 Lth.

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Qt. Kümmel- oder gemischtes Brod « Wafferweck h Milchbrod » Taigscher

Das heute erschienene Negierungsblatt No. 83. enthält folgende Großherz. Verordnung, die in der Schweiz bestehenden Handwcrkervereine betreffend. LUDWIG II., von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein re. -c. Da sich in meh­reren Cantonen der Schweiz sogenannte Handwerker- Vereine gebildet haben, durch welche die sich da- , , y t r,, - ,

selbst aufhaltenden deutschen Handwerksgesellen zu und der .-lufenthalt in derselben verboten, verbrecherischen Entwürfen und Verbindungen gegen Verbot > irr allen abgegeben oder viM werden- deutsche Negierungen angereizt und aufgefordert den Wanderbücheru und in allen für Hanvwer!o-

werden, gewisse gegen den Staat und gegen Pri­vate gerichtete Verbrechen in ihrem Heimathlande zu verüben; so sehen Wir Uns veranlaßt, in Be­rücksichtigung der dadurch drohenden Gefahren, auf den Grund des Art. 73. der Vcrfassungsmkunde, zu verordnen, wie folgt: Art. 1. Allen inländi­schen Handwerksgesellen ist von nun an und bis auf weitere Verfügung das Weisen in die Schweiz * - - , Dieses

1 Pfd. gutes Ochsenfleisch Kuhfleisch . . .

1 Pf. 6 Lth. - Qt. Roggenbrvd

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. Darmstadt . .......

> Gießen .........

Marburg am 80. Nov.....

i Wetzlar am 29. Nov. .....

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