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erfordert, und es ergaben sich nachfolgende falsche Münzen: Erstens zThalerstücke von 1831, welche von so geringhaltigem Silber, nämlich 2 Loth 3^ Gran in der rauhen Mart, nach dem zur Probe gekommenen Stück demnach nur 4 Kr. 1$ Heller des 24 Fl. Fußes Werth enthalten, und zum besonderen Kennzeichen haben, da/ wenn man an solchen am Rande ein wenig schneidet, solcher auffallend roth wird. Zweitens ZThalerstücke welche auf denselben Stempeln wie die obigen geprägt, aber zwischen 16 und 20 gegen echte leichter und von sogenannrem Neusilber oder Weißkupfer sind, also gar keinen Werth haben. Drittens i Thalcrstücke von 1828, zwischen 20 und 28 zu leicht, ebenfalls von Weißkupfer und ganz ohne Werth. Diese zeichnen sich vorzüglich durch ihr glattes seifenartiges Anfühlen und durch die sehr schlecht und stumpfeckkg gravirte Schrift auch durch das Vorwärtshängen des Dritters aus. Viertens Sechskreuzerstücke von 1832, von demselben Metall (Weißkupfer) und Gepräge, ohne Werth, und dadurch kennbar, daß, wenn man sie auch mit hartem Körper reibt, sie weißer bleiben und daß das Gepräge sehr flach gehalten und die Krone über dem Wappen etwas großer ist, als bei dem wirklich aus der Kurhessischen Münze zu Cassel kommenden Gepräge dieser Art

Betreffend: die Feuervisitation.

14) Da wegen der, bei der dießjährigen Feuervisitation gerügten Gebrechen, in der Kürze die Nachvisitation vorgenommen werden wird, so findet man sich veranlaßt, zur Vermeidung der, aus einer Verzögerung der verfügten Reparaturen rc. entstehenden Nachtheile, diejenigen, die es angcht, hierauf noch, mals aufmerksam zu machen. '

Gießen, den 4. April 1834. Großh. Hess. Polizei - Commisiariat.

G. Stumpf.

Betreffend: Feldxolizeiliche Vorschriften.

16) Da von verschiedenen Seiten her Klagen über das Zunehmen der Feldfrevel vernommen werden, io macht der Unterzeichnete in Kreisräthlichem Auftrage folgende Vorschriften bekannt:

1) Wer am Tage in einem fremden Garten, Hausgarten oder auf einem fremden Feldstück betroffen wird, soll, wenn er auch nichts entwendet hat, nach Umständen mit 6 bis 8 tägiger Gefängniß- strafe belegt werden, es sey denn, daß er die Berechtigung dazu hinreichend erweise.

2) Wird jemand zur Nachtzeit betreten, so wird die Strafe verdoppelt.

3) Ueberhaupt soll Niemand, wenn auch bei Tag hierzu berechtigt, zur Nachtzeit und vor Ta, gesanbruch, ohne genügende und hinlänglich zu bescheinigende Ursache im Felde, außer den öffentlichen Wegen sich betreten lassen, bei 1 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe.

Gießen, den 4. April 1834. Großh. Hess. Polizei, Commiffariat.

G. S t u m p f.

Edicralladung.

258) Ter Hutmacher Johann Heinrich Sch mall und dessen Ehefrau dahier haben am 6ten September 1821 dem Handelsmann Jacob Kauf­mann eine Obligation über 500 fl. Capital errichtet und solches durch eine weitere spätere Capital-Auf­nahme bei besagtem Gläubiger abgetragen. Da nun die erwähnte Hypothek angeblich weder in den Hän­den des Gläubigers, noch auch der Schuldner sich befindet, und Letztere solche gelöscht wissen wollen; so wird der etwaige Besitzer der angeblich verloren gegangenen Schuldverschreibung hiermit unter dem Präjudiz aufgefordcrt, seine Ansprüche an dieselbe innerhalb sechs Wochen bei unterzeichnetem Gericht geltend zu machen, gegenfalls die Schuldverschreibung für mortificirt erklärt und der Eintrag im Hypothe- kenbuch gelöscht werden wird.

Gießen, am 14. März 1834.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Müller.

Versteigerungen.

311) Nächstkommendcn Donnerstag den 10.. Apr. d. I. Vormittags 10 U^r sollen auf dahiesigem Rath­hause nachfolgende Arbeiten, als:

Maurer-, Zimmer-, Dachdecker,, Schreiner-, Schlosser-, Glaser-, Weißbinder», Fuhr - u. Taglöhnerarbeit, wovon die Koflenüberschläge auf des Unterzeichneten Bureau Angesehen werdsfi können,

an den Wenigflnehmenden öffentlich unter den km Ver, steigerungstermin bekannt gemacht werdenden Beding»», gen versteigert werden.

Gießen, den 1. April 1834.

Der Bürgermeister

C. Silbereisen.

304) Dienstag den 13. Mai d. I. Nachmittags 2 Uhr sollen auf freiwilliges Ansuchen des Schreiner­meisters Rieb dahier, die demselben gehörigen Immo­bilien, als: