Nach nun förmlich eröffnetem neuen Mühlenbetrieb zu Badenburg werden zum Zweck der Sicherung des EigenthuMs und möglichster Verhütung von Unterschleifen und Betrügereien folgende dabei getroffene Einrichtungen zur Kenntniß der Betheillgten gebracht.
n 'M das ganze Geschäft unter die besondere Aufsicht der unterzeichnetest Mühlen,Verwaltung gestellt und wird es sich dieselbe zur gewissenhaftesten Pflicht machen, auf strenge Ordnung und Rechtlichkeit zu halten, einem jeden Mablgast das ©einige ,u gewähren, und Wunsche oder wohlmeinende Absichten zu Verbesserungen oder anderen Einrichtungen eben so dankbar anerkennen, als gern und bereitwillig nach Möglichkeit berücksichtigen.
Haben sämmtliche in der Mühle angestellte Mahl- und Fahr-Bursche bei Großh. Landgericht Gießen einen leiblichen Eiv zu Gott geschworen, einen Jeden, der Früchte in die Mühle bringe oder bringen lasse, treu und gewissenhaft. Keinem zu Lieb, und Keinem zu Haß, nach bestem Wissen und Kräften zu bedienen, und weder selbst die Mahlgäste, oder ihre Herrschaft, zu vervortheilen, noch solches durch Andere geschehen zu lassen.
3) Sind mehre, von dem geschworenen Großh. Aichmeister austs schärfste und genaueste abgezogene, und sich so wechselseits selbst controlirende, Waagen und Gewichte in der Mühle an fest bestimmten Orten angebracht, auf welchen alle, in und ans der Mühle gehende, Früchte und Mahlvroducte unter steter Aufsicht der Mühlenverwaltung gewogen, der Befund in bestimmte Bücher, deren Einsicht Jedem auf Verlangen zur eigenen Ueberzeugung freistehet, eingetragen, und die Säcke mit dem Mehl auf Begehren den Mahlgästen versiegelt zurückgeliefert werden.
4) Waitzen-Schwungmehl der feinsten und reinsten Sorte, anderes Waitzen- und Taigscher- Mehl, Waizengriz, Brodmehl und sonstige Mehlgattungen, auch geschälte Gerste u. f., werden stets in der Mühle zum Verkauf bereit zu halten gesucht werden, und können alle Bestellungen auf diese Mehl- und übrige Mühlen-Erzeugniffe in Pfunden, Westen oder Maltern, sowie auf gewünschte Abholung von Früchten zum Mahlen (für die Stadt Gießen) bei dem Seribenten Herrn Eberhard Gengnagel in des Unterzeichneten älterlicher Behausung daselbst abgegeben, und eben dahin auch Zahlungen mit Sicherheit gemacht werden.
5) Der- oder diejenigen, welche im Stande sind, aller getroffenen Sicherheitsmaaßregeln obngead'tet, irgend eine Untreue oder absichtliche Dervortbeilung der Wühlende! rzchaft oder der Mahlgäste entweder selbst zu entdecken oder sonst in Erfahrung zu bringen, werden angelegeiitlichst ersucht, der Müblen-Verwaltung alsbald Anzeige davon zu machen, und wird für einen jeden einzelnen Fall der Art, wenn Beweismittel an die Hand gegeben werden, ein Verbrechen nach dem- selben zu begründen, und gesetzlich zu bestrafen, eine angemessene Belohnung in Geld, die nach dem Erachten der Verwaltung' bis zu Fünfzehn Gulden gegriffen werden kann, hiermit zugesichert.
Ladenburg, den 23. März 1833.
Die Mühlen - Verwaltung daselbst.
Emil Sundhei m,
Oeconom und Verwalter.
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