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Bekanntmachung/
39) Zur Sicherstellung des Salzbcdarfs der Stadt Gießen und zur Verhütung einer von einzelnen Salzhändlern beabsichtigten Steigerung der Salzpreise wird, in Betracht, daß von den dahicsigen Salzhändlern das für die ganze Jahreö- Periode vom 1. Mai l. A. bis Ende April k. I. für die Stadt Gießen festgesetzte Salzquantum bereits bezogen worden ist, und bisher von hieraus starke Salzausfuhrcn nach andern Theilcn dieser Provinz stattgefunden haben, hiermit folgendes verfügt.
1) Ohne gültige Salzanweisungen von andern Gemeinden darf kein Salz aus hiesiger Stadt versendet werden.
2) Die Anweisung ist bei Einholung des zur Versendung des Salzes erforderlichen Trans- portschcins mit einer Declaration über die zu versendende Quantität an das hiesige Großh. Hauptzollamt abzugeben.
3) Das Großh. Hauptzollamt behält diese Anweisungen in Verwahrung und ertheilt dem betreffenden Salzhändler, wenn demnächst Salz von einer Saline oder Ludwigshaller Salzniederlage für die hiesige Stadt bezogen werden soll, auf Grund der vorhandenen Anweisungen eine Bescheinigung über die Große der zu beziehenden Salzquantität, worunter sofort der Großh. Bürgermeister zum Salzbezug die erforderliche Anweisung ausfertigt.
4) Die Salztransporte, welche auf diese Anweisungen bezogen werden, sind gleich bei der Einfuhr in hiesige Stadt, unter Abgabe der dcsfallsigcn Transportscheine, nicht nur zur Revision dem Thorschreiber am Selzerthor, sondern auch dem Großh. Bürgermeister dahier vorzuführcn.
5) Von dem Thorschreiber wird dem Salzhändlcr, wenn die Ladung mit dem Schein übcr- einstimmt, über die erfolgte Salzcinfuhr Bescheinigung ertheilt, und dazu der untere Theil des Transportschcins benutzt. Findet sich Abweichung bei der Revision, so wird die Ladung angehalten und über unrichtigen Bcfnud Anzeige gemacht.
6) Von der Bestimmung sub 1. sind nur auszubriugende Salzquantitäten unter 50 £“ ausgenommen.
7) Die Thorschreiber, Polizeiofficianten, Feldschützen ic, sind angewiesen, alle Sälztrans- porte nach Zif. 1. welche außerhalb gehen sollen, und nicht mit den vorgeschriebenen Transportscheinen versehen sind, anzuhalten, und darüber Anzeige zll machen.
8) Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Salz versendet, oder solches, statt in die hiesige Stadt einznbringen, anders wohin verführt, und die Salzeinfuhr auf Erfordern Nicht nachweißt, verfällt in eine Strafe, welche dem doppelten Werthe des auf diese Weise versendeten, oder nicht eingebrachten Salzes glcichkommt.
Schließlich bemerkt man noch, daß über alles zur Ausfuhr an andere Gemeinden bestimmte Salz für jeden Salzhändler eine Controle geführt wird, und daß man von Zeit zu Zeit durch Aufnahme der Salzv-wräthe unter Vergleichung der geführten Controle sich vergewissern wird, ob den vorstehenden Bestimmungen gehörig nachgekommen worden ist.
Gießen den 4. September 1833. Der Großh. Hess. Provinzial-Commissair
und Kreisrath.
K. C. Knorr.
vt Stumpf.
Polizeiliche Bekanntmachung.
40) Da man verschiedentlich wahrgenommen hat, daß nicht alles fremde Gesinde und nicht alle fremde Handwerksgesellen mit Aufenthaltskarten versehen sind, so fordert man


