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Bekanntmachung.

24) Nachstehende 'Gegenstände, a(S

1) eine Brille,

2) ein kleiner Schlüssel und

3) ein hebräisches Gebetbuch

sind gefunden und anher abgegeben worden, und können die rechtmäßigen Eigenthümer dieselben bei unterzeichneter Stelle zurück erhalten. Gießen den 5. Juli 1'833.

Großh. Polizei-Coinmissariat.

Stumpf, Kr.-Sek.

Edictalladungen.

577) Zu Anfang dieses Jahres starb dahier der Großh. Polizeirath Fritz. Da dessen Erben nur unter dcrRechtswohlthat der Inventar-Errich­tung die Erbschaft antretcn, so wurde über gedach­ten Nachlaß ein Jnventarium aufgestellt, nach wel­chem sich eine Ucberschuldung desselben ergeben hat. Es werden daher alle diejenigen, welche Forderun­gen an diesen Nachlaß zu haben vermeinen, hier­durch aufgefordert, in dem

auf den 7. August d. I. Vormittags

10 Uhr anberaumten Termin entweder in Selbstperson, oder durch gehörig Be­vollmächtigte, auf dahiesigem Hofgerichts-Gebäude zu erscheinen, ihre Forderungen anzugcben und sich zugleich eines zu versuchenden gütlichen Arrange­ments zu gewärtigen, im Ausbleibnngsfall aber zu erwarten, daß ihre Forderungen nicht berücksich­tigt und in Beziehung auf einen etwa zu Stande kommenden Vergleich, sie als der Mehrheit der Gläubiger beitretend, betrachtet werden sollen.

Gießen den 24. Juni 1833.

In Auftrag Großh. Hess. Hofgerichts dahier.

Kempf, Großh. Hofger. Sekr. Accessist.

385) Nachdem Großherzogl. Hofgericht dahier über das Vermögen des Bürgers und Bür­stenmachers Wilhelm Keuper von Butzbach, der­malen dahier, den förmlichen Concursprozeß er­kannt und das unterzeichnete Gericht mit dessen Leitung beauftragt hat, so werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Grunde, Forderungen an den genannten Keuper zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, in dem auf

Donnerstag den 3, Oktober l. I. Morgens 9 Uhr

anheraumten Termin zum Versuch der Güte in Selbstpcrson zu erscheinen, oder durch gehörig Bevollmächtigte sich vertreten zu lassen, im Falle der Nichtentstehung eines Vergleichs aber ihre Forderungen so gewiß an und auszuführen, auch die Gründe, worauf sie etwaige Vorzugsrecht« stützen wollen, anzugebcn, als sie sonst mit ihren Forderungen ohne weiteres Präclusivdekret von der Masse ausgeschlossen und beziehungsweise a«, genommen werden wird, die Location der For, derungcn wäre dem Ermessen des Gerichts über­lassen worden. Sodann haben sich die Gläubiger in dem bestimmten Termin so gewiß über die Be­stellung eines Curators zu erklären, als sonst em solcher von Gerichtswegen bestellt werden wird.

Gießen den 26. Juni 1833.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

576) Alle diejenigen, welche Forderungen an die Verlassenschaft der dahier verstorbenen Pvst- meisterin Hirsch, geb. v. Herdt, bilden zu könne» glauben, werden hierdurch aufgefordert, dieselbe» so gewiß binnen vier Wochen von heute an bei dem Unterzeichneten anzugeben und näher zu begründen, als sie sonst bei der Inventarisation des oben er­wähnten Nachlasses nicht berücksichtigt werden können.

Gießen den 25. Juni 1833.

In Auftrag Großh. Hoff.

. Hofgerichts dahier. Haberkorn.

570) Diejenigen, welche an den Nachlaß der Wittwe des Johannes Schunicht, geborne Ionisch, zu Langgöns, Erb- oder sonstige Ansprüche bilden zu können vermeinen, werden hiermit aus­gefordert, binnen 6 Wochen von heute an, solche dahier anzuzeigen und gehörig zu begründen, so

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