Bekantrnachung en.
1) Nach einer jetzt dahier cingegaugenen Nachricht sind im Sommer d. I. — wahrscheinlich ir,t Juli oder August — nachbeuannte Gegenstände entwendet worden:
1. eine goldne Taschenuhr, in Locle bei Nenfchatel in der Schweiz gemacht, einhäusig, acht Tage unaufgezogen gehend, aus. dem Zifferblatte ein Minuten-, ein Stunden- und eia Datumzcigcr.
Siu vieser Uhr eine gewundene goldne Kette mit einem Pettschaft von Carniol, sieben» sestig geschliffen und die Ziffer 1—31 51t einem Kalender darauf eiugegraben. Oben daran ein sicbciiseiligcr Ring mit Tageszeichen und auf der unteren Seite die 12 Stunden einge- stochen, mit einem kleinen Zeiger auf einer kleinen runden P.atte, um diese nach Belieben drehen zu können.
2. ein xvrcellaneuer Pfeiffenkopf, Berliner Fabrik, mit Gold verziert und mit dem BildnG der Sängerin. Sonntag versehen; , {
3. " ein Miffenkopf von Hirschhorn, mit Jagdstücken geziert und mit Silber beschlagen, nebst Rohr.
Hegen Mtdeckung. des'Thaters sind die nöthigen Schritte bereits geschehen, und cs wich dieses nn't dem Äusugen bekannt gemacht, daß der Bestohlene dem Entdecker eine Belohnung m zwei Karolins zugedacht hat.
Gießen am 26. Nvv. 1832.
Der Polizeirath - Fritz.
2) In der Ärbeitsanstalt dahier sind vierhundert Pfund Flachs, erforderlich. Wer die Lieferung derselben übernehmen will, wird Muster nebst Preis verschlossen an die Armeuec.»- miffiönwüffendcn.
3) In der Neustadt dahier ist am 26. d. M. ein KekNüff-t. witttovcv Größe, gefunden imt* ans vem Polizei-Bureau abgegeben, wo ihn der, welcher sich als Eigenthümer legitimirt, ivietct erhalten kann.
Besondere Bekanntmachungen.
1) Indem man hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß das Geschäfts-Local des unterzeichneten Gerichts nunmehr in der ober» Etage des ehemaligen Regierungs-Gebäudes sich befindet, bemerkt man, daß man für nöthig befunden hat, anzuordnen, daß diejenigen, welche bei dem unterzeichneten Gerichte zu thun haben, sich der auf dem linken Flügel des Gebäudes befindlichen. Treppe, zu welcher man durch den Hof gelangt, bedienen.
Zugleich wird mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Januar d. I. in Erinnerung gebracht, daß
I. Mittwochs, Freitags und Samstags, welche Tage zu Untersuchungen und auswärtigen,Geschäftes bestimmt sind, ohne besondere Vorladung Niemand angenommen wird, es wäre denn, daß besondere Umstände s ch l e u- niges gerichtliches Einschreiten erheischen;
H. für Prozeßsachen die früheren Gerichts» tage, Montag und Donnerstag, verbleibe», wobei bemerkt wird, daß an diesen Tagen nur Nachmittags nicht Vorgeladene oitge» nommen werden können;
III. der Dienstag ausschließlich für dir Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zum Anrufen bestimmt ist, und endlich
IV. die Gerichtsuntergebenen sich angelegen seyn lassen, immer zur bestimmten TerminöstuM zu erscheinen.
Gießen den 8. November 1832.
Großh. Hess. Stadtgericht daselbst. M n l l e r.
2) Die Pachterhebung von Gütern in Gießer Gemarkung betr.
Die Erhebung des herrschaftlichen sowohl, alö des früheren Univcrsitäts-VogtcipachtcS pro 1832, auf hiesigem Zeughause, nimmt Dienstag


