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mung darf keinen diesseitigen Unterthanen vor Er­reichung des dreißigsten Lebensjahres die Erlaub- niß ertheilt werden, ein Gewerbe durch Umher­ziehen in den Preußischen Staaten zu betreiben. Dergleichen Personen werden ansonsten von den Preußischen Behörden bei ihrem Eintritt in das fremde Staatsgebiet zurückgewiesen.

Indem man dieses höheren Auftrages zufolge hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringt, macht mau zugleich darauf aufmerksam, daß alle diejeni­gen, die nach Ausweis des vorzulegenden Tauf­scheins das dreißigste Lebensjahr noch nicht über­schritten haben, von Großh. Regierung mit ihren -Gesuchen werden abgewiesen werden.

Gießen den 27. July 1831.

Die Bürgermeisterei) das.

C. Silbereisen.

3) Unter dem 5ten Oktober 1829 ist von der unterzeichneten Behörde das Folgende bekannt ge­macht worden:

Um mehrfachen Jrrthümern und Uebclstän- den in Betreff der Schuldensachen der Studiren- den zu begegnen, sieht sich das unterzeichnete Ge­richt veranlaßt, folgendes zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen:

1) Alle Klagen wegen Forderungen an Stu- dirende müssen nach §. 46 der Disciplinarsta- tuten, wenn sie als privilegirte oder legale angesehen werden sollen, vor dem Ende des Semesters, in welchem die Schuld contrahirt wurde, d. h. vor dem gesetzlichen Termine des Anfangs der Vorle­sungen des folgenden Semesters, angestellt werden.

2) Zur Anstellung der Klage genügt in der Re­gel die Uebergabe der Rechnung bei dem zei­tigen Rector der Universität.

3) Diese Rechnungen müßen genau specificirt und mit genauer Angabe des Tages, an wel­chem die einzelnen Posten contrahirt wurden, versehen sein.

4) Dieselben müssen nicht blos den Familienna­men der Studirenden, sondern auch dessen Vornamen und Heimath, so wie dessen jewei­lige Wohnung allhier enthalten.

5) Sie müssen immer auf ?,incn vollständigen Bogen, welcher das sogenannte Actenformat hat, geschrieben sein.

Hierzu

6) Jede Rechnung darf nur auf einen Stu­denten ausgestellt seyn.

7) Zur Erhaltung guter Ordnung ist es durch­aus erforderlich, daß das Gericht sogleich davon in Kenntniß gesetzt werde, wenn eine bei demselben eingeklagte Forderung ganz oder theilweise bezahlt worden ist. Da dieses in neuerer Zeit nicht regelmäßig geschehen ist, so wird hiermit verfügt:

a) daß Alle, welche wegen der von Ihnen bereits eingeklagten Forderungen noch gar nicht oder nicht vollständig befriedigt sind, bis zum Anfang des neuen Semesters eine neue, dem jetzigen Stand der Schuld entspre­chende Rechnung cinzugeben haben, wenn in ihrer Sache weiter vom Gericht soll vorgeschritten und nicht die Schuld als bezahlt von demselben einstweilen soll ab­gesehen werden.

h) Daß diejenige, welche in der Zukunft nicht auf eine, den Bestimmungen Nro. 4. 5 u. 6 entsprechende, Weise die geschehene gänz­liche oder theilweise Befriedigung dem Ge­richte schriftlich anzeigen, es sich selbst zuzu- schreibcn haben, wenn bei den von ihnen in der Folge anzustcllenden Klagen nicht mehr cx officio ohne weiteres Anrufen verfahren wird."

Da die unter Rro. J. 6. und 7 b enthaltenen Be­stimmungen in Vergessenheit gerathen zu seyn schei­nen; so sieht man sich veranlaßt, neuerdings aufdie- selben aufmerksam zu machen. Zugleich sieht man sich genöthigt, da viele Gläubiger die unter 7 ge­gebene Vorschrift nicht berücksichtigt haben, in Be­ziehung auf die wirklich eingeklagtcn Forderungen zu erklären, daß nur bei denjenigen weiter aus her­kömmliche Weise verfahren werden wird, wegen wel­cher neue, den Forderungen dieser Bekanntmachung entsprechende Klagen bei dem Rector der Ilnived» sität oder dem Sekretariate dieser Stelle eingegc- ben werden. Alle übrigen werden bis zu neuem Anrufen vorläufig als bezahlt behandelt werden.

Gießen den 25. July 1831.

Gr. Hess, akademisches Disciplinar-Gerrcht. Dr. Adria n.

Feilaebotene Sachen.

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eine Beilage.