Ausgabe 
27.8.1831
 
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V i e r p r e i s e.

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Getrajdepreife vom 27. August in Frankfurter Währung den fl. ä 60 fr. unß das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

ordinaires Bier.....

fr.

6

1 Maas Doppelbier ....

fr.

7

Pf.

Markt

preise.

4 Pfd. Hecht -- -- - s .

1 - Butter .

5 Handkäse - - - - - s 5ÄU$ - .

3 Cyer s

fr.

18

17

18

4

4

Pf.

1 halb ©immer Erbsen ------

1 - - Linsen ------

1 Pfd. Waizenrnehl -------

1 - grob gefehlte Gerste - - - - Jklein geschälte Gerste - ,- - -

fr. 48 48

6 4

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Städte

Gemas

Walzen

Korn

Gerste

Hafer

_ fl. 1 ... fr.

fl.

fr.

fl.

fr.

fl.

fr.

Darmstadt

Giessen 1

Marburg

das Malter das Malter auch

das Mött das Achtel

8

8

10

8

10

20

6 6

7

7

20

30

6

6

6

4

3

3

3

3 5

7 10 20 30 30

E d i k t a l l a d u n g e n.

1) Das Ableben des Philipp Zulauf zu Dau-- bringeu und die Inventarisation seines Nachlasses betr.

Ta zu wissen nöthig ist, welche Forderungen an den verstorbenen Philipp Zulauf gemacht wer­den , so werden alle und jede, welche aus irgend einem Grund eine Forderung an den gedachten Zu­lauf zu haben glauben, aufgefordert, dieses binnen 4 Wochen sogcwiß bei hiesigem Landgericht anzu­zeigen, als sonsten bei Vertheilung der Masse dar­auf keine Rücksicht genommen werden wird.

Gießen den 5. August 1831.

Großh. Hess. Landgericht. P l o di.

2) Da es zur Richtigstellung der Verlassen- schaftsmasse des im Anfang dieses Jahres ver­storbenen Phpsieatschirurgen Siewert zu Batten­berg nöthig ist, dessen allenfallsige Schulden zu wissen, so werden alle diejenige, welche an den­selben Forderungen haben, aufgefordert, sie Dienstag den 30ten d. M. Morgens 10 Uhr so gewiß dahier anzuzeigen, als sonst sie sich die für

sie allenfalls daraus entstehenden Nachtheile selbst zu­zuschreiben haben. Biedenkopf den 8. August 1831.

Großhcrzogl. Hess. Landgericht das. Krebs, Ld. G. Assessor.

3) Da sich bei Aufstellung des Status über den Nachlaß der dahier verstorbenen Jungfer He­lene Handwerk eine Ueberschuldung ergeben hat, daher vom Großherzogl. Hofgericht der Provinz Oberhesscn die Vorladung der unbekannten Gläu­biger verordnet, und dem Unterzeichneten der Auftrag hierzu ertheilt worden; so werden diejeni­gen, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an den gedachten Nachlaß haben sollten, hierdurch aufgefordcrt, solche binnen sechs Wochen, von heute au gerechnet, bei dem Commissarius einzu­geben , und sich darauf rechtlicher Verfügung zu gewärtigen, gegenfalls sie damit von der Masse, ohne daß nachher eine besondere Abweisung erfol­gen wird, werden ausgeschlossen werden.

Giessen den 18. July 1831.

Von Commissionswegen Dietz, Commissionsrath.

4) Die Wittwe des Gr. Landgerichts - Asses- sor's Dr. Algeier ist dahier mit Hinterlassung drei-