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Wierpreis e.

Marktpreise.

1 Maas ordinaires Bier......

kr.

o

Pf 1

1 Maas Doppelbier........

"°

Pf.

Getraivepreise vom 26. Februar in Frankfurter Währung den fl. a 60fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

-

fr.

Pf.

st.

fr.

Pf.

1 Pfd. Hecht..........

18

1 halb ©immer Erbsen - - - - -

66

1 - Butter..........

19

—

1 - - Linsen ------

1

4

—.

auch

20

—

1 Psd. Waizenrnehl -------

—

6

—

5 Handkche...........

4

—

1 - grob geschälte Gerste - - - -

—

4

—

4 Eper

4

—

1 - klein geschälte Gerste - - - -

—

8

Städte

G e m ä s

W a i

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K- o

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Gerste

Hafer

ft. 1

fr.

st.

fr.

st-

fr.

ft.

fr.

Varmstavt

Giessen

Marburg

Wrerlar

das Malter das Malter auch

das Mött das Achtel

11

9

12

30

30

10

10

7

11

20

30

30

5

7

5

8

30

3

4

2

4

7

45

40

Wviclallavungen.

[I] Zur Festsetzung des Inventars über den Nachlaß des dahier verstorbenen Fräuleins Char­lotte von Werner, werdeiralle diejenigen, welche Forderungen an dieselbe haben, hiermit aufgefor­dert, solche binnen vier Wocken, von heute an gerechnet, bei dem Unterzeichneten anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verlaffeuschafts- maffe an die zerstreut wohnenden Erben abgegeben werden.

Der Nachtbeil, der dadurch für fle erwachsen kann, haben sie sich alsdann selbsten zuzuschreiben.

Gießen den 17. Febr. 1831.

Bon Hofgerichts - Commissions wegen.

Dietz, Commissions-Rath.

[2] Alle diejenigen, welche an den Nach­laß des am 30ten Dezember v. I. dahier verstor­benen Laudrathsdieners Heinrich Kroueberg Erb- oder sonstige Ansprüche machen zu können ver­meinen sollten, werden hiermit aufgefordert, sol­che so gewiß in dem Termin auf

Donnerstag den toten März Morgens

10 Uhr anberaumten Termin bei unterzeichneter Gerichts­stelle anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls

sie damit nicht weiter gehört und die Nachlaßmasse den sich gemeldet habenden Erben auögeliefert werden wird.

Gießenden 1. Febr. 1831.

Großherzogl. Stadtgericht. Müller.

Vesonvere rsckanntmacyungen.

[1] Nach nunmehr beendigten Verhandlun­gen ist in Folge boher Verfügung Großberzoglicher Regierung der Provinz Oberhessen die seither ge­wissen Gesellschaften von Schaafhaltern überlassen gewesene Benutzung der städtischen Schaafweide von Seiten des Stadtvorstands zur städtischen Verwaltung übernommen worden.

Man bringt dies hierdurch zur allgemeinen Kenutniß, mit dem Beifügen, daß

1 .) das bisher stattgefundene Schaafwcidgeld durchaus aufhöre,

2 .) jeder hiesiger Einwohner Schaafvieh jeder Gattung für dieses Jahr unter die gebildet werdenden Heerden treiben dürfe, wenn

3 .) zuvor die gehörige Anzeige der wirklichen Stärke, davon auf dem Bürgermeisterei, Büreau schriftlich gemacht worden ist, zu welchem Ende