Wierpreis e.
Marktpreise.
1 Maas ordinaires Bier......
kr.
o
Pf 1
1 Maas Doppelbier........
"°
Pf.
Getraivepreise vom 26. Februar in Frankfurter Währung den fl. a 60fr. und das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.
-
fr.
Pf.
st.
fr.
Pf.
1 Pfd. Hecht..........
18
1 halb ©immer Erbsen - - - - -
66
1 - Butter..........
19
—
1 - - Linsen ------
1
4
—.
auch
20
—
1 Psd. Waizenrnehl -------
—
6
—
5 Handkche...........
4
—
1 - grob geschälte Gerste - - - -
—
4
—
4 Eper
4
—
1 - klein geschälte Gerste - - - -
—
8
Städte
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Gerste
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ft. 1
fr.
st.
fr.
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Varmstavt
Giessen
Marburg
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das Malter das Malter auch
das Mött das Achtel
11
9
12
30
30
10
10
7
11
20
30
30
5
7
5
8
30
3
4
2
4
7
45
40
Wviclallavungen.
[I] Zur Festsetzung des Inventars über den Nachlaß des dahier verstorbenen Fräuleins Charlotte von Werner, werdeiralle diejenigen, welche Forderungen an dieselbe haben, hiermit aufgefordert, solche binnen vier Wocken, von heute an gerechnet, bei dem Unterzeichneten anzugeben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Verlaffeuschafts- maffe an die zerstreut wohnenden Erben abgegeben werden.
Der Nachtbeil, der dadurch für fle erwachsen kann, haben sie sich alsdann selbsten zuzuschreiben.
Gießen den 17. Febr. 1831.
Bon Hofgerichts - Commissions wegen.
Dietz, Commissions-Rath.
[2] Alle diejenigen, welche an den Nachlaß des am 30ten Dezember v. I. dahier verstorbenen Laudrathsdieners Heinrich Kroueberg Erb- oder sonstige Ansprüche machen zu können vermeinen sollten, werden hiermit aufgefordert, solche so gewiß in dem Termin auf
Donnerstag den toten März Morgens
10 Uhr anberaumten Termin bei unterzeichneter Gerichtsstelle anzuzeigen und zu begründen, widrigenfalls
sie damit nicht weiter gehört und die Nachlaßmasse den sich gemeldet habenden Erben auögeliefert werden wird.
Gießenden 1. Febr. 1831.
Großherzogl. Stadtgericht. Müller.
Vesonvere rsckanntmacyungen.
[1] Nach nunmehr beendigten Verhandlungen ist in Folge boher Verfügung Großberzoglicher Regierung der Provinz Oberhessen die seither gewissen Gesellschaften von Schaafhaltern überlassen gewesene Benutzung der städtischen Schaafweide von Seiten des Stadtvorstands zur städtischen Verwaltung übernommen worden.
Man bringt dies hierdurch zur allgemeinen Kenutniß, mit dem Beifügen, daß
1 .) das bisher stattgefundene Schaafwcidgeld durchaus aufhöre,
2 .) jeder hiesiger Einwohner Schaafvieh jeder Gattung für dieses Jahr unter die gebildet werdenden Heerden treiben dürfe, wenn
3 .) zuvor die gehörige Anzeige der wirklichen Stärke, davon auf dem Bürgermeisterei, Büreau schriftlich gemacht worden ist, zu welchem Ende


